Stellenmeldepflicht ab 2023
Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart.
Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.
Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2023 (PDF, 318 kB, 30.11.2022)
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Erläuterungen zur Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2023
Nachdem die Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2021 und 2022 aufgrund der höhten Arbeitslosigkeit erweitert wurde, fallen im Jahr 2023 wieder deutlich weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht.
So ist beispielsweise die Berufsart «Verkäufer und Verkäuferinnen in Handelsgeschäften» mit beinahe 150‘000 Erwerbstätigen ab 2023 nicht mehr meldepflichtig. Auch einige Berufsarten, die der Gastronomie zuzuordnen sind (Servicefachkräfte, Barkeeper und Köche) unterstehen ab 2023 nicht mehr der Meldepflicht. Die Reichweite der Stellenmeldepflicht wird mit dem Anteil an Erwerbstätigen geschätzt, die in meldepflichtigen Berufsarten tätig sind. Während im Jahr 2022 etwa 20% der Erwerbstätigen in meldepflichtigen Berufsarten arbeiteten, sinkt diese Quote im Jahr 2023 auf etwa 8%.