Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe
Regelungen ab April 2022 (PDF, 118 kB, 01.04.2022)
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Das summarische Verfahren für die Abrechnung von KAE kommt für die Abrechnungsperioden bis Ende März 2022 zur Anwendung.
eServices und Formulare - summarisches Verfahren
Für die Abrechnungen von KAE der Abrechnungsperioden ab April 2022 kommt wieder das ordentliche Verfahren zur Anwendung.
eServices und Formulare - ordentliches Verfahren
Seit 1. September 2021 müssen Voranmeldungen für Kurzarbeit wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden, siehe eServices und Formulare - ordentliches Verfahren.
Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe - Regelungen ab April 2022 (PDF, 118 kB, 01.04.2022)
Bei Kurzarbeit ohne Zusammenhang mit der Pandemie sind ab April 2022 insbesondere die folgenden – von der pandemiebedingten Kurzarbeit abweichenden – Regelungen zu beachten:
• Eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) ist einzuhalten
• Bewilligungen werden maximal bis zu 3 Monate erteilt
• Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende kommt nicht zur Anwendung
Die nachfolgenden FAQ sowie die Informationen auf FAQ Kurzarbeitsentschädigung beziehen sich auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Bei Kurzarbeit aus anderen Gründen galten bereits bis März 2022 die Regeln gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz, die für pandemiebedingte Kurzarbeit ab April 2022 ebenfalls wieder zur Anwendung kommen. Zusätzlich gelten in diesen Fällen durchgehend insbesondere die drei oben genannten Regelungen.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf KAE von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird. Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen. Das SECO ist daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen.
Sobald diese Lösung einsatzbereit ist, wird das SECO die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind. Vor einer offiziellen Kommunikation des SECO sind Anfragen an die Arbeitslosenkassen dazu nicht zweckdienlich.
Viele Betriebe haben nebst KAE auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es ist möglich, dass durch Nachzahlungen bei KAE Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert werden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren.
Medienmitteilung des SECO vom 11.03.2022
Kurzarbeit: Abrechnungsverfahren nach Bundesgerichtsentscheid angepasst Aufgrund des Bundesgerichtsurteils hat das SECO das Abrechnungsformular für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dahingehend erweitert, dass die Betriebe eine Aufteilung in Mitarbeitende im Monats- resp. Stundenlohn vorzunehmen haben. Dies ermöglicht für die Abrechnungsperioden ab Januar 2022 eine urteilskonforme Abwicklung der KAE. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService sind auf www.arbeit.swiss verfügbar.
Das Bundesgerichtsurteil hat keinen Einfluss auf die Lohnzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmenden. Letztere erlitten aufgrund der bisherigen Art der Berechnung keine Einbusse. Während angeordneter Kurzarbeit haben Arbeitnehmende gemäss Gesetz Anrecht auf mindestens 80% ihres Lohnes - bei Geringverdienenden kann die KAE von Dezember 2020 bis Dezember 2022 bis zu 100% des Lohnes betragen.
Medienmitteilung des SECO vom 27.01.2022
Die grundlegenden Fragen
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Um Arbeitgeber und deren Mitarbeitende während der Pandemie schnell und unkompliziert zu unterstützen, wurden vorübergehend verschiedene Massnahmen getroffen. Aktuell gilt insbesondere:
Prozess / Abwicklung
- Seit 1. September 2021 gilt für Voranmeldungen von Kurzarbeit wieder das ordentliche Verfahren.
- Für die KAE-Abrechnungen der Abrechnungsperioden ab April 2022 gilt wieder das ordentliche Verfahren. Das summarische Verfahren galt für die Abrechnungsperioden bis Ende März 2022.
- Die Voranmeldefrist für KAE ist bis am 31.12.2022 aufgehoben. Die Pflicht zur Voranmeldung von Kurzarbeit besteht jedoch weiterhin!
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist bis am 31.12.2022 von 3 auf 6 Monate verlängert. Ab 01.07.2022 werden Bewilligungen nicht mehr für volle 6 Monate, sondern nur bis am 31.12.2022 erteilt. Und ab 01.10.2022 werden wieder Bewilligungen für bis zu 3 Monate erteilt.
Anspruchsberechtigung
- Per 31.03.2022 endete der KAE-Anspruch aufgrund behördlich verordneter Massnahmen für besonders gefährdete Personen.
- Seit 01.04.2022 haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende keinen Anspruch mehr auf KAE. Vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 hatten diese Personengruppen in Betrieben, die zwingend der 2G+-Pflicht unterlagen, Anspruch auf KAE.
Leistungen / Lohnzahlung
- Seit 01.04.2022 gilt wieder eine Karenzzeit (Selbstbehalt der Arbeitgeber) von einem Arbeitstag pro Monat.
- Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken werden vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2022 bei Kurzarbeit mit 100% des Lohnes entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken erfolgteine reguläre Entschädigung von 80%.
- In der Regel kann ein Betrieb pro Rahmenfrist während max. 4 Abrechnungsperioden einen Arbeitsausfall von mehr als 85 % KAE geltend machen. Durch das Aussetzen dieser Regel von Januar bis März 2022 werden die in dieser Zeit bezogenen Abrechnungsperioden mit hohem Arbeitsausfall nicht an die maximal möglichen 4 Monate pro Rahmenfrist angerechnet.
- Seit April 2022 sind Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes, aber längstens in den letzten 12 Monaten vor (Wieder-)Einführung von Kurzarbeit, angesammelt haben, wieder vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug zu bringen, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden seit April 2022 wieder an die KAE angerechnet.
- Die Höchstdauer für den Bezug von KAE von 24 Monaten pro Rahmenfrist gilt bis 30.06.2022. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist. Weitere Informationen siehe spezifische FAQ KAE COVID-19.
In dieser Situation ist die Beantragung von KAE unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf behördliche Massnahmen (wie z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder auf wirtschaftliche Gründe (bspw. auf den Nachfragerückgang infolge von Infizierungsängsten) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen (z. B. Erweiterung der Terrasse im Gastrobetrieb) vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine arbeitnehmende Person Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben, und unbefristet im Stundenlohn oder Monatslohn zu einem fixen Pensum angestellt sind.
Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und deren Kündigungsfrist bereits begonnen hat;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt März bis Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist.
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Die Voranmeldung kann online mittels eServices oder mit einem Formular eingereicht werden. Weitere Infos sowie den Link zu den eServices und den Formularen erhalten Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und mit dem Einreichen der Voranmeldung zu bestätigen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Links zu Kantonen
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Arbeitslosenkasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Unterlagen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Adressen der Arbeitslosenkassen
Die Arbeitgeber können die Voranmeldung mittels des entsprechenden eServices oder dem Formular «Ordentliche Voranmeldung von Kurzarbeit» einreichen.
Für die Auszahlung sind der Arbeitslosenkasse die Formulare «Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung», «Abrechnung von Kurzarbeit» und «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» zuzustellen, die alternativ mittels des eServices «Antrag/Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE)» erstellt und übermittelt werden können.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Links finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet.
Links Kantone
Die Voranmeldung kann online mittels eService oder via Formular eingereicht werden. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Links finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird dem Arbeitgeber üblicherweise nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt in der Regel 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls (mit Ausnahme der Geringverdienenden – siehe entsprechende FAQ).
Die ALV vergütet bei der KAE auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service für Arbeitgeber «Kurzarbeitsentschädigung» unter Broschüren und Flyer (arbeit.swiss) und KAE Formulare COVID-19 (arbeit.swiss)). Der Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsbeiträge beträgt seit 1. Januar 2021 6.4%.
Als Geringverdienende gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die bei einem Vollzeitpensum inkl. 13. Monatslohn über ein monatliches Einkommen von maximal 4340 Franken (brutto) verfügen. Im Zusammenhang mit der KAE-Regelung für Geringverdienende gilt vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2022:
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum kleiner oder gleich 3470 Franken ist, beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100°% des ausgefallenen Lohnes.
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum grösser oder gleich 4340 Franken ist, gelten weiterhin die normalen Regeln. Somit beträgt in diesen Fällen die Kurzarbeitsentschädigung 80°% des ausgefallenen Lohnes.
- Arbeitnehmende, deren Lohn bei einem Vollzeitpensum zwischen 3470 und 4340 Franken liegt, erhalten grundsätzlich 3470 Franken bei einem vollständigen Verdienstausfall, was einer KAE von zwischen 80 bis 100% entspricht. Entsteht kein vollständiger Arbeitsausfall, wird der Verdienstausfall entsprechend anteilig berechnet. Bei einem Teilzeitpensum wird die KAE Pauschale von 3470 Franken ebenfalls anteilig berechnet.
- Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne – dabei haben Arbeitgeber folgendes zu beachten:
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden den versicherten Verdienstausfall ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes mit den Arbeitnehmenden vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Arbeitgebern, die von den Sanktionen gegenüber russischen Firmen und Privatpersonen betroffen sind und dadurch oder aufgrund der militärischen Interventionen in der Ukraine ausgefallene Arbeitsstunden erleiden, steht das Instrument der Kurzarbeit nach den Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Verfügung, sofern sie die üblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die besonderen Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes kommen jedoch nur zur Anwendung, wo die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine zurückzuführen ist, werden Bewilligungen daher maximal bis zu 3 Monate erteilt und die Voranmeldefrist muss eingehalten werden. Zudem kommt in diesen Fällen die Regelung für Geringverdienende nicht zur Anwendung.
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Wie vorgehen? - Alles auf einen Blick:
Prozess: Voranmeldung und Antrag/Abrechnung (PDF, 262 kB, 25.04.2022)
Siehe auch Infografik auf dieser Seite!
Weiterführende Informationen und Kontakte
SECO-Infoline für Unternehmen
Das SECO hat die Telefonhotline und die E-Mail Adresse coronavirus@seco.admin.ch am 31. August 2021 eingestellt.
SECO Corona-Telefon und Mail für Unternehmen waren ein vorübergehender Service, welcher mit der graduellen Aufhebung der Corona-Massnahmen wieder eingestellt worden ist. Viele hilfreiche Informationen finden Sie weiterhin auf der SECO-Website.
Die wichtigsten Informationen betreffend die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) finden Sie auf der Website arbeit.swiss. Auf der Plattform Helpcenter EasyGov finden Sie eine Reihe von Informationen für KMU zur Bewältigung der COVID-19-Krise.
Bei Fragen zur Erwerbsausfallentschädigung kontaktieren Sie bitte das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV oder Ihre Ausgleichskasse.
Allgemeine Fragen und Antworten zum Coronavirus (Quarantäne, Masken, Impfung, Testen, Covid-Zertifikat, Massnahmen) finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG: Coronavirus
Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Voranmeldung und Anspruch auf KAE beantworten. Für spezifische Fragen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.