Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit stehen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden (anspruchsberechtigt bis Ende August 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die in einem Lehrverhältnis stehen (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist;
Anspruchsberechtigt bis Ende Juni 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen sind ausserdem Personen, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können.