• Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 20.01.2021
• Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
• Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100% entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.12.2020
• Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Um Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Diese Massnahme gilt noch bis Ende März 2021. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen. Neu ist insbesondere:
Prozess / Abwicklung
- Für bis Ende Mai 2020 eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen.
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit war bis Ende August 2020 von 3 auf 6 Monate verlängert. Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.
- Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
- Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig).
Anspruchsberechtigung
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Für Personen in Lehrverhältnissen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai 2020. Für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE Ende August 2020.
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 den Anspruch auf KAE erneut auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021. - Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Diese werden bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% mit einer Pauschale von netto 3320 Franken entschädigt. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai 2020.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE Ende Juni 2020.
- Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.
Leistungen / Lohnzahlung
- Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100% entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.
- Das Parlament hat am 18. Dezember 2020 zusätzlich beschlossen, dass die Monate mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % von März 2020 bis und mit März 2021 nicht an die maximal zulässigen 4 Monate angerechnet werden und dass der monatliche Karenztag beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend auf den 1. September 2020 erlassen wird. Die entsprechende Umsetzung durch den Bundesrat ist am 20. Januar 2021 erfolgt. Die Arbeitslosenversicherung wird die Abrechnungen von sich aus anpassen und die Differenz für die Karenztage ausbezahlen. Das wird allerdings seine Zeit brauchen, da viele Abrechnungen anzupassen sind.
- Bestehende Überzeiten müssen bis Ende März 2021 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden bis Ende März 2021 nicht mehr an die KAE angerechnet.
Die Mehrheit der notrechtlichen Massnahmen im Bereich KAE (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) enden per 31. August 2020 mit der Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit COVID-19. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende März 2021.
Ja, der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, per 1. Juni 2020 ...
- den vorübergehenden Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder aufzuheben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unternehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai 2020 aufgehoben wurden;
- den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen bzw. Lernende wieder aufzuheben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden kann. Lehrmeister können bei Bedarf weiterhin KAE beziehen, sofern die Betreuung der Lernenden jederzeit sichergestellt ist;
- die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder einzuführen.
Der Bundesrat hat am 12. August 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …
- das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung bis Ende Dezember 2020 weiterzuführen.
- die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken; damit haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten bei Bedarf länger von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
- die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise zwei bzw. drei auf einen Tag zu reduzieren.
- die Ausweitung der Anspruchsgruppen aufzuheben. Damit entfällt der bis Ende August 2020 geltende ausserordentliche Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit.
Diese Verordnungsänderungen gelten bis maximal Dezember 2022, sofern das Parlament die Gesetzesvorlage COVID-19 annimmt.
Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich ist die Beantragung von KAE hier unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.
Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit stehen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden (anspruchsberechtigt bis Ende August 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die in einem Lehrverhältnis stehen (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist;
Ein solcher Arbeitsausfall ist auf eine behördlich angeordnete Massnahme zurückzuführen. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden, haben Arbeitnehmende bei einem Betriebsverbot Anspruch auf KAE.
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist vom Bundesrat auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden. Der ausserordentliche Anspruch auf KAE entfällt für befristet Angestellte ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit und für Temporärarbeitnehmende auf Ende August 2020.
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 den Anspruch auf KAE erneut auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021.
Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt.
Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ja, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben und alle anderen Voraussetzungen für KAE erfüllt werden.
Per 1. Juni 2020 hat der Bundesrat den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen aufgehoben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden kann.
Für die Monate März, April und Mai kann für Lernende noch Kurzarbeit abgerechnet werden, auch wenn die Abrechnung erst später eingereicht wird, spätestens 3 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Ab der Abrechnung für den Monat Juni dürfen diese Personen nicht mehr in die Abrechnung eingeschlossen werden (weder bei den Sollstunden, noch bei den Ausfallstunden, noch bei der Lohnsumme).
Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt.
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 den Anspruch auf KAE erneut auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021.
Wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können, haben besonders gefährdete Personen bis Ende Juni 2020 Anspruch auf KAE. In diesem Fall ist es möglich, nur für einzelne Arbeitnehmende KAE anzumelden und abzurechnen, sofern der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs oder der Betriebsabteilung normalerweise insgesamt geleistet werden. Der ausserordentliche Anspruch auf KAE entfällt auf Ende Juni 2020.
Als besonders gefährdet gelten Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Sie müssen ein Arztzeugnis vorlegen oder die Betroffenheit glaubhaft belegen.
Per 1. Juni hat der Bundesrat den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung aufgehoben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unter-nehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden.
Bis Ende Mai werden arbeitgeberähnliche Mitarbeitende (u. ä.) bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % mit einer Pauschale von netto 3'320 Franken entschädigt. Für die Abrechnung wird also eine Bruttopauschale von 4'150 Franken zugrunde gelegt, was eine KAE von netto 3'320 Franken (80%) ergibt.
Für die Monate März, April und Mai kann für diese Personen noch Kurzarbeit abgerechnet werden, auch wenn die Abrechnung erst später eingereicht wird, spätestens 3 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Ab der Abrechnung für den Monat Juni dürfen diese Personen nicht mehr in die Abrechnung eingeschlossen werden (weder bei den Sollstunden, noch bei den Ausfallstunden, noch bei der Lohnsumme).
Der Zweck der KAE besteht darin, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Aufgrund der Organisationsstruktur öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (inkl. Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) führen allfällige negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht zu einem unmittelbaren Stellenabbau. Folglich wäre der Zweckgedanke der KAE verletzt, wenn hier dennoch KAE Leistungen ausgerichtet würden.
Daher erfüllen öffentlich-rechtliche Unternehmen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE in der Regel nicht, da sie keine eigentlichen Betriebsrisiken eingehen.
Prozess / Abwicklung
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Ab sofort ist es möglich, die Voranmeldung mittels eServices online einzureichen. Weitere Infos sowie den Link zu den eServices und den Excel-Formularen erhalten Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und in der Voranmeldung schriftlich zu bestätigen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Links zu Kantonen
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Arbeitslosenkasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Adressen der Arbeitslosenkassen
Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet.
Links Kantone
Ab sofort ist es möglich, die Voranmeldung mittels eServices online einzureichen. Weitere Infos sowie den Link zu den eServices und dem Voranmelde-Formular erhalten Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Eine Nachzahlung für bereits abgerechnete Monate beantragt der Betrieb, indem er die betroffene Abrechnungsperiode nochmals neu abrechnet. Dabei berücksichtigt er in einer neuen Abrechnung nicht nur die ab 1. September 2020 wieder anspruchsberechtigen, auf Abruf angestellten Mitarbeitenden, sondern sämtliche Anspruchsgruppen. Somit werden die Lohnsumme, die Sollstunden und die Ausfallstunden aller Anspruchsberechtigen ausgewiesen und es müssen nochmals alle Beilagen angefügt werden.
Der Betrieb kann pro Monat wählen, ob er alle Abrufer und Abruferinnen bei Lohnsumme/Sollstunden/Ausfallstunden einschliesst oder alle weglässt. Das Einschliessen von nur einzelnen ausgewählten Abrufern und Abruferinnen ist nicht zulässig.
Die gesetzliche Einreichefrist beträgt ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode 3 Monate. Beispiel: Die gesetzliche Einreichefrist für die September-Abrechnung läuft bis zum 31.12.2020.
Ja. Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Da die Kurzarbeit im März wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände eingeführt werden musste, war eine rechtzeitige Voranmeldung nicht möglich. Unterdessen sind die bundesrätlichen Massnahmen bekannt und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage besser vorhersehbar. Den Unternehmen kann zugemutet werden, die Voranmeldung so vorzunehmen, dass Beginn oder Weiterführung der Kurzarbeit mit dem Entschädigungsbeginn zusammenfällt. Daher gilt ab dem 1. Juni wieder die übliche Voranmeldefrist von 10 Tagen.
Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden. Die Abrechnung der KAE ist vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); das Formular kann auch für die Beantragung von Vorschüssen verwendet werden.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf KAE sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bzw. in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verankert. Die Kantone haben die Bedingungen im gleichen Masse zu prüfen. Es gilt also ein Ungleichbehandlungsverbot. Das SECO übernimmt hier eine Kontrollfunktion, indem es entsprechende Voranmeldungen für KAE stichprobeweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
Der Bundesrat kann die Höhe der Karenzzeit frei festlegen, wobei diese maximal drei Tage pro Monat betragen darf. Er hat am 20. März 2020 die Karenzzeit für den Bezug von KAE bis Ende August 2020 aufgehoben. Damit steht den Unternehmen die KAE in diesen Monaten jeweils sofort zu, ohne vorher noch den Arbeitsausfall einer bestimmten Anzahl Tage pro Monat selbst tragen zu müssen.
Der Bundesrat hat beschlossen, ab dem 1. September 2020 die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzzeit von üblicherweise zwei bzw. drei Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber pro Monat (= Abrechnungsperiode) die Lohnkosten für einen Tag mindestens im Umfang der KAE selbst zu tragen hat, bevor er die KAE erhält. Den Karenztag muss der Arbeitgeber wie die restliche Kurzarbeitszeit zu 80% des Lohnes (mit Ausnahme der Geringverdienenden – siehe entsprechende FAQ) entschädigen. Es ist ihm jedoch freigestellt, mehr als 80% zu zahlen.
Am 18. Dezember 2020 hat das Parlament mit der Anpassung des Covid-19-Gesetzes dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, insbesondere den Karenztag erneut abzuschaffen. Der Bundesrat hat entsprechend am 20. Januar 2021 den Karenztag rückwirkend per 1. September 2020 aufgehoben. Die Arbeitslosenkassen werden die Nachzahlungen von sich aus vornehmen. Es ist nicht nötig und nicht empfohlen, dass sich die Betriebe bei den Arbeitslosenkassen melden. Die Nachzahlungen erfolgen so rasch wie technisch möglich.
Die Umsetzung erfolgt bereits für die Abrechnungsperiode Dezember 2020. Das aktuell verfügbare Abrechnungsformular für Dezember 2020 belastet keinen Karenztag mehr.
Den Link zu den eServices und den jeweils aktualisierten Formularen finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Die Voranmeldung kann bis dann unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Dies bedeutet, dass die Einführung von Kurzarbeit ab dann wieder 10 Tage zum Voraus vom Arbeitgeber bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden ist. Verspätete Anmeldungen führen zu einer Verschiebung des Beginns der Ausrichtung der KAE (Anspruchsbeginn 10 Tage nach Meldedatum).
Wenn behördliche Massnahmen kurzfristig verhängt werden, und die Betriebe daher nicht in der Lage sind, die Kurzarbeit 10 Tage im Voraus anzumelden, kann die Voranmeldefrist verkürzt oder ganz darauf verzichtet werden. Es gelten folgende Regelungen (Tage = Kalendertage):
Bei Massnahmen, welche innerhalb von 10 bis 4 Tagen nach der Ankündigung in Kraft treten, gilt eine Voranmeldefrist von 3 Tagen.
Bei Massnahmen, welche innerhalb von weniger als 4 Tagen nach der Ankündigung in Kraft treten, gelten folgende Voranmeldefristen:
- Bei einer Voranmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahmen ist keine Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. die KAE kann ab dem Eingangsdatum der Voranmeldung abgerechnet werden.
- Bei einer Voranmeldung innerhalb von 3 bis 10 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahmen sind 3 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. die KAE kann ab 3 Tagen nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden.
- Bei einer späteren Voranmeldung sind 10 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. die KAE kann ab 10 Tagen nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden.
Zwischenbeschäftigungen werden bis Ende März 2021 nicht mehr an die KAE angerechnet.
Der Anspruch auf KAE bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet.
Die Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt und muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind.
- Sie wird durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt.
- Sie ist von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt.
- Sie liegt nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Die Weiterbildung muss von der KAST bewilligt werden und ist 10 Tage vor Beginn voranzumelden.
Bestehende Überstunden müssen bis Ende März 2021 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
Nein, aber der Bundesrat hat am 25. März 2020 entschieden, dass die Voranmeldung zur Kurzarbeit nicht wie bisher bereits zu erneuern ist, wenn sie länger als 3 Monate dauert, sondern erst, wenn sie länger als 6 Monate dauert. Da diese Möglichkeit mit dem Auslaufen der Notverordnung per 31. August 2020 endet, werden die Kantone ab dem 1. Juni 2020 die KAE wieder für 3 Monate zusprechen.
Am 8. April 2020 hat der Bundesrat zudem entschieden, die maximal viermonatige Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% für die Dauer der ausserordentlichen Lage zu sistieren. Somit können Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent 4 Abrechnungsperioden überschreiten. Ab dem 1. September 2020 gilt für einen Arbeitsausfall von mehr als 85% wieder die maximale Bezugsdauer von 4 Abrechnungsperioden. Das heisst: Ein Betrieb hat damit ab diesem Zeitpunkt wieder nur während maximal 4 Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85% Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85% der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die 4 maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird während höchstens 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren ausgerichtet.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne – dabei haben Arbeitgeber folgendes zu beachten:
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden den versicherten Verdienstausfall ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes mit den Arbeitnehmenden vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Leistungen / Lohnzahlungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls (mit Ausnahme der Geringverdienenden – siehe entsprechende FAQ).
Die Kurzarbeitsentschädigung wird während höchstens 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren ausgerichtet.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.4%.
Als Geringverdienende gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die bei einem Vollzeitpensum über ein monatliches Einkommen von maximal 4340 Franken (brutto) verfügen. Im Zusammenhang mit der vom Parlament im Dezember 2020 beschlossenen neuen KAE-Regelung für Geringverdienende gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020:
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum kleiner oder gleich 3470 Franken ist, beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent der anrechenbaren Ausfallstunden.
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum grösser oder gleich 4340 Franken ist, gelten weiterhin die normalen Regeln. Somit beträgt in diesen Fällen die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent der anrechenbaren Ausfallstunden.
- Arbeitnehmende, deren Lohn bei einem Vollzeitpensum zwischen 3470 und 4340 Franken liegt, erhalten grundsätzlich 3470 Franken bei einem vollständigen Verdienstausfall. Damit sinkt in diesem Lohnbereich der Prozentsatz der Kurzarbeitsentschädigung linear im Verhältnis zum Lohn (von 100% bei 3470 Franken bis auf 80 Prozent bei 4340 Franken).
Ist der Arbeitsausfall nicht vollständig, wird der Verdienstausfall entsprechend anteilig berechnet. Und bei einem Teilzeitpensum wird die KAE-Pauschale von 3470 Franken ebenfalls anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Die neue Regelung für Geringverdienende gilt rückwirkend vom 1. Dezember 2020 bis am 31. März 2021.
Die neue Regelung für Geringverdienende wird durch eine Selbstdeklaration der Arbeitgeber umgesetzt. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die geringverdienenden Arbeitnehmenden, die von dieser Regelung profitieren können, zu identifizieren und in der Abrechnung korrekt zu deklarieren. Die Arbeitgeber sind auch dafür verantwortlich, den Betroffenen die Kurzarbeitsentschädigung je nach Einkommenskategorie zu 100 Prozent bzw. mit einen Ansatz von 3470 Franken für ein Vollzeitpensum auszubezahlen. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Der eService sowie das Formular für die Abrechnung von KAE ab Dezember 2020 werden ab 29. Dezember 2020 auf arbeit.swiss verfügbar sein.
Die Ausfallstunden der Mitarbeitenden, welche bei Vollzeit zwischen Fr. 3'470 und 4'340 verdienen, werden mit einem Stundenansatz entschädigt, welcher sich aus der Division von Fr. 3'470 geteilt durch die monatliche Normalarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung ergibt.
Beispiel: Die Normalarbeitszeit bei einer 100 Prozent-Beschäftigung beträgt im Dezember mit 23 Arbeitstagen und einer 40 Std./Woche 184 Stunden (40 : 5 x 23). Fr. 3'470 : 184 Std. = 18.86 Entschädigungsansatz pro Ausfallstunde.
Dabei gilt zu beachten: Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat (Beispiel: ein Unternehmen, das für März Kurzarbeit bewilligt erhalten hat, reicht anfangs April die Abrechnung ein und erhält anschliessend die Auszahlung der KAE für den März).
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden den versicherten Verdienstausfall ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen gesetzlich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge auf 100% des Lohnes zu entrichten (entsprechend der normalen, vereinbarten Arbeitszeit); die Arbeitgeberanteile an die AHV, IV, EO und ALV werden von der ALK für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
- Falls ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten kann, kann es per Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der Arbeitslosenkasse Vorschüsse beantragen.
- Das Parlament hat am 18. Dezember 2020 zusätzlich beschlossen, dass die Monate mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% von März 2020 bis und mit März 2021 nicht an die maximal zulässigen 4 Monate angerechnet werden und dass der monatliche Karenztag beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend auf den 1. September 2020 erlassen wird. Die entsprechende Umsetzung durch den Bundesrat ist am 20. Januar 2021 erfolgt. Die Arbeitslosenversicherung wird die Abrechnungen von sich aus anpassen und die Differenz für die Karenztage ausbezahlen. Das wird allerdings seine Zeit brauchen, da viele Abrechnungen anzupassen sind.
- Bestehende Überzeiten müssen bis Ende März 2021 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden bis Ende März 2021 nicht mehr an die KAE angerechnet.
- Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert 3 Monate der in der Voranmeldung bezeichneten Arbeitslosenkasse einzureichen.
- Die betrieblichen Unterlagen inkl. Arbeitszeitkontrolle sind während 5 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorzulegen.
Der Bundesrat und das SECO haben Bestimmungen geändert und Prozesse vereinfacht, um Kurzarbeit unbürokratisch gewähren zu können. Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Nein, falls Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen – wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen – nicht erbringen können, gelten diese Abwesenheiten nicht als anrechenbare Ausfallstunden, für die der Betrieb KAE erhält.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitsverhinderung selbstverschuldet ist. Reist ein Arbeitnehmender beispielsweise in ein von den Behörden als Risikogebiet bezeichnetes Land (siehe Länderliste des BAGs) und muss bei seiner Rückkehr in die 10-tägige Quarantäne, so handelt es sich um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung und die arbeitnehmende Person hat keinen Anspruch auf KAE.
Ab dem 6. Juli gilt folgende Regelung:
- Personen, die ab dem 6. Juli in ein Land reisen, welches zum Zeitpunkt der Einreise auf der offiziellen Liste der Risikogebiete steht, haben während der 10-tägigen Quarantäne keinen Anspruch auf KAE.
- Personen, die vor dem 6. Juli in ein Risikoland gereist sind und ab dem 6. Juli in die Schweiz zurückkehren und sich darum in die 10-tägige Quarantäne begeben müssen, können Anspruch auf eine KAE haben, wenn ein ärztliches oder behördliches Attest eingeholt wurde. Dasselbe gilt für Personen, die in ein Gebiet reisen, welches erst nach ihrer Abreise zu einem Risikogebiet erklärt wird. Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungspflicht nicht anerkennt und für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn bezahlt, besteht jedoch kein Anspruch auf KAE.
Wenn die Arbeitsverhinderung nicht selbstverschuldet ist, hat der oder die unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmende Anspruch auf KAE, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und nicht eine andere Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Krankenversicherung) bereits Leistungen erbringt. Sind nicht alle Voraussetzungen für KAE erfüllt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (Corona-Erwerbsersatz), wenn die Quarantäne ärztlich oder behördlich verordnet wurde. In diesem Fall kann sich der oder die Arbeitnehmende an eine AHV/IV-Ausgleichskasse wenden, siehe Broschüre «Corona – Erwerbesersatzentschädigung».
Ja, der Höchstbetrag des versicherten Lohns beläuft sich bei Kurzarbeit auf CHF 148'200.- bzw. CHF 12'350.- pro Monat. Dieser Betrag gilt unabhängig von der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowohl für die Arbeitslosenentschädigung als auch für die Kurzarbeitsentschädigung.
Falls es einen Engpass bei der Liquidität gibt, kann das Unternehmen einen KAE-Vorschuss beantragen. Hierzu gibt die Arbeitslosenkasse Auskunft.
Adressen der Arbeitslosenkassen