Kurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe - Regelungen ab April 2022 (PDF, 118 kB, 01.04.2022)
Bei Kurzarbeit ohne Zusammenhang mit der Pandemie sind ab April 2022 insbesondere die folgenden – von der pandemiebedingten Kurzarbeit abweichenden – Regelungen zu beachten:
• Eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) ist einzuhalten
• Bewilligungen werden maximal bis zu 3 Monate erteilt
• Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende kommt nicht zur Anwendung
Die nachfolgenden FAQ beziehen sich auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Bei Kurzarbeit aus anderen Gründen galten bereits bis März 2022 die Regeln gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz, die für pandemiebedingte Kurzarbeit ab April 2022 ebenfalls wieder zur Anwendung kommen. Zusätzlich gelten in diesen Fällen durchgehend insbesondere die drei oben genannten Regelungen.
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Um Arbeitgeber und deren Mitarbeitende während der Pandemie schnell und unkompliziert zu unterstützen, wurden vorübergehend verschiedene Massnahmen getroffen. Aktuell gilt insbesondere:
Prozess / Abwicklung
- Seit 1. September 2021 gilt für Voranmeldungen von Kurzarbeit wieder das ordentliche Verfahren.
- Für die KAE-Abrechnungen der Abrechnungsperioden ab April 2022 gilt wieder das ordentliche Verfahren. Das summarische Verfahren galt für die Abrechnungsperioden bis Ende März 2022.
- Die Voranmeldefrist für KAE ist bis am 31.12.2022 aufgehoben. Die Pflicht zur Voranmeldung von Kurzarbeit besteht jedoch weiterhin!
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist bis am 31.12.2022 von 3 auf 6 Monate verlängert. Ab 01.07.2022 werden Bewilligungen nicht mehr für volle 6 Monate, sondern nur bis am 31.12.2022 erteilt. Und ab 01.10.2022 werden wieder Bewilligungen für bis zu 3 Monate erteilt.
Anspruchsberechtigung
- Per 31.03.2022 endete der KAE-Anspruch aufgrund behördlich verordneter Massnahmen für besonders gefährdete Personen.
- Seit 01.04.2022 haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende keinen Anspruch mehr auf KAE. Vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 hatten diese Personengruppen in Betrieben, die zwingend der 2G+-Pflicht unterlagen, Anspruch auf KAE.
Leistungen / Lohnzahlung
- Seit 01.04.2022 gilt wieder eine Karenzzeit (Selbstbehalt der Arbeitgeber) von einem Arbeitstag pro Monat.
- Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken werden vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2022 bei Kurzarbeit mit 100% des Lohnes entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken erfolgteine reguläre Entschädigung von 80%.
- In der Regel kann ein Betrieb pro Rahmenfrist während max. 4 Abrechnungsperioden einen Arbeitsausfall von mehr als 85 % KAE geltend machen. Durch das Aussetzen dieser Regel von Januar bis März 2022 werden die in dieser Zeit bezogenen Abrechnungsperioden mit hohem Arbeitsausfall nicht an die maximal möglichen 4 Monate pro Rahmenfrist angerechnet.
- Seit April 2022 sind Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes, aber längstens in den letzten 12 Monaten vor (Wieder-)Einführung von Kurzarbeit, angesammelt haben, wieder vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug zu bringen, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden seit April 2022 wieder an die KAE angerechnet.
- Die Höchstdauer für den Bezug von KAE von 24 Monaten pro Rahmenfrist gilt bis 30.06.2022. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist. Weitere Informationen siehe spezifische FAQ KAE COVID-19.
Arbeitgebern, die von den Sanktionen gegenüber russischen Firmen und Privatpersonen betroffen sind und dadurch oder aufgrund der militärischen Interventionen in der Ukraine ausgefallene Arbeitsstunden erleiden, steht das Instrument der Kurzarbeit nach den Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Verfügung, sofern sie die üblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die besonderen Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes kommen jedoch nur zur Anwendung, wo die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine zurückzuführen ist, werden Bewilligungen daher maximal bis zu 3 Monate erteilt und die Voranmeldefrist muss eingehalten werden. Zudem kommt in diesen Fällen die Regelung für Geringverdienende nicht zur Anwendung.
Anspruchsberechtigung
In dieser Situation ist die Beantragung von KAE unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf behördliche Massnahmen (wie z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder auf den Nachfragerückgang infolge von Infizierungsängsten oder Maskenpflicht (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen (z. B. Erweiterung der Terrasse im Gastrobetrieb) vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine arbeitnehmende Person Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.
Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben, und unbefristet im Stundenlohn oder Monatslohn zu einem fixen Pensum angestellt sind.
Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und deren Kündigungsfrist bereits begonnen hat;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt März bis Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
- die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist.
Bei einer Betriebsschliessung besteht Anspruch auf KAE, bis die Betriebsschliessung z.B. vom Verwaltungsrat oder von der Geschäftsleitung beschlossen wurde.
Sobald von einem Konkurs ausgegangen werden muss, kann der Arbeitsausfall für die Mitarbeitenden nicht mehr als vorübergehend erachtet werden und KAE könnte die Arbeitsplätze nicht mehr erhalten. Ab diesem Moment entfällt daher der Anspruch auf KAE.
Soweit noch Löhne für geleistete Arbeit ausstehen, kann eine weitere Leistungsart der ALV, die Insolvenzentschädigung (arbeit.swiss) zur Anwendung kommen.
Für die Zeit ab dem Konkurs melden sich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz umgehend zur Arbeitsvermittlung an und stellen einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Anmeldung (arbeit.swiss)
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt oder wenn in einem Anstellungsvertrag auf Abruf das Pensum nur geringe Schwankungen ausweist. Für auf Abruf Angestellte siehe separate FAQ.
Seit 01.04.2022 haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit keinen Anspruch mehr auf KAE. Zwischen 20.12.2021 und 31.03.2021 konnten diese Personen zuletzt KAE beanspruchen, solange der Betrieb zwingend der 2G+-Pflicht unterlag.
Befristet Angestellte mit vertraglich vereinbarter Kündigungsmöglichkeit haben gemäss regulären Vorschriften weiterhin Anspruch auf KAE.
Ab März 2020 war der Anspruch auf KAE auf alle Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden und entfiel für befristet Angestellte ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sowie für Temporärarbeitnehmende auf Ende August 2020.
Von Januar 2021 bis Juni 2021 hatten alle Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen (mit regelmässigem Arbeitspensum, d.h. ohne Abrufer) erneut Anspruch.
Von Juli 2021 bis September 2021 hatten Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen in jenen Betrieben weiterhin Anspruch, deren Tätigkeit noch durch behördlich angeordnete Massnahmen eingeschränkt war. Per Oktober 2021 entfiel der Anspruch
vorübergehend.
Seit 01.04.2022 haben Arbeitnehmende auf Abruf keinen Anspruch mehr auf KAE. Vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 bestand für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf KAE, wenn der Betrieb zwingend der 2G+-Pflicht unterlag.
Auf Abruf angestellte Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind, deren Arbeitspensum aber nur wenig Schwankungen aufweist (max. 20% Schwankungen bei einem Bemessungszeitraum von 12 Monaten), haben auch nach den ordentlichen Regelungen Anspruch auf KAE. Ausführliche Erklärungen zu den erheblichen Beschäftigungsschwankungen liefert Randziffer B97 der AVIG-Praxis ALE oder die zuständige Arbeitslosenkasse.
FAQ Mitarbeitende auf Abruf (PDF, 115 kB, 06.01.2022)
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung war ab März 2020 auf alle Personen in einem mindestens seit 6 Monaten bestehenden Abrufvertrag ausgedehnt worden und entfiel für befristet angestellte Abrufer auf Ende August 2020.
Die Regelung von September 2020 bis Juni 2021 wiederum sah einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit
mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor.
Von Juli bis September 2021 dauerte der Anspruch jener Personen an, wenn sie die bis Juni 2021 gültigen Bedingungen erfüllten und ihr Betrieb durch behördliche Massnahmen eingeschränkt war. Per Oktober 2021 entfiel der Anspruch vorübergehend.
Seit 01.04.2022 haben Lernende keinen Anspruch mehr auf KAE. Vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 hatten Lernende Anspruch auf KAE, wenn ihre Ausbildung weiterhin sichergestellt war, der Betrieb zwingend der 2G+-Pflicht unterlag und keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhielt.
Für die Monate März, April und Mai 2020 konnte für Lernende erstmals Kurzarbeit abgerechnet werden. Ab Juni 2020 hatte der Bundesrat den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen aufgehoben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden konnte.
Für die Monate Januar bis September 2021 war der Anspruch auf KAE unter bestimmten Bedingungen erneut auf Lernende ausgeweitet worden.
Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann seit 1. September 2020 für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung weiterhin sichergestellt.
KAE kann nur für Personen mit einer vom kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellten Ausbildungsbewilligung beansprucht werden. Dafür muss ein Unternehmen, welches sich in Kurzarbeit befindet, vorgängig bei der Voranmeldung nachweisen, dass die Ausbildung des Auszubildenden gefährdet ist und dass die Anwesenheit eines Ausbildenden notwendig ist, um die Aufsicht und Ausbildung zu gewährleisten, und dass keine andere Lösung zumutbar ist.
Per 31.03.2022 endete der KAE-Anspruch aufgrund behördlich verordneter Massnahmen für besonders gefährdete Personen.
Als besonders gefährdet gelten Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Sie müssen ein Arztzeugnis vorlegen oder die Betroffenheit glaubhaft belegen.
Für die Monate März bis Mai 2020 konnte der Bundesrat diesen Personen und deren Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern einen ausserordentlichen Anspruch auf KAE zusprechen. Anschliessend wurden diese Personen unter denselben Bedingungen wie Selbständige bei der EO anspruchsberechtigt. Diese Entschädigungen sind auf der Seite des BSV weiter ausgeführt: Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus: Personen in arbeitgeberähnliche Stellung (admin.ch)
Der Zweck der KAE besteht darin, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Aufgrund der Organisationsstruktur öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (inkl. Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) führen allfällige negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht zu einem unmittelbaren Stellenabbau. Folglich wäre der Zweckgedanke der KAE verletzt, wenn hier dennoch KAE Leistungen ausgerichtet würden.
Daher erfüllen öffentlich-rechtliche Unternehmen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE in der Regel nicht, da sie keine eigentlichen Betriebsrisiken eingehen.
Prozess / Abwicklung
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Die Voranmeldung kann online mittels eServices oder mit einem Formular eingereicht werden. Weitere Infos sowie den Link zu den eServices und den Formularen erhalten Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und mit dem Einreichen der Voranmeldung zu bestätigen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Links zu Kantonen
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Arbeitslosenkasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Unterlagen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Adressen der Arbeitslosenkassen
Die Arbeitgeber können die Voranmeldung mittels des entsprechenden eServices oder dem Formular «Ordentliche Voranmeldung von Kurzarbeit» einreichen.
Für die Auszahlung sind der Arbeitslosenkasse die Formulare «Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung», «Abrechnung von Kurzarbeit» und «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» zuzustellen, die alternativ mittels des eServices «Antrag/Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE)» erstellt und übermittelt werden können.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Links finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet.
Links Kantone
Die Voranmeldung kann online mittels eService oder via Formular eingereicht werden. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Links finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde bis Ende August 2021 beibehalten. Seit 1. September 2021 müssen Voranmeldungen für Kurzarbeit wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden, siehe Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Das summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE galt bis Ende März 2022.
Eine Anpassung für bereits abgerechnete Monate beantragt der Betrieb, indem er die betroffene Abrechnungsperiode nochmals neu abrechnet. Dabei berücksichtigt er in einer neuen Abrechnung nicht nur die Änderungen, sondern er rechnet den gesamten Monat ab, als hätte es keine erste Abrechnung gegeben. Somit werden die Lohnsumme, die Sollstunden und die Ausfallstunden aller Anspruchsberechtigen ausgewiesen und es müssen nochmals alle Beilagen angefügt werden.
Zu beachten: Die gesetzliche Frist gemäss der nächsten FAQ darf nicht überschritten werden.
Die gesetzliche Einreichefrist beträgt ab dem Ende der betreffenden Abrechnungsperiode 3 Monate. Beispiel: Die gesetzliche Einreichefrist für die Februar-Abrechnung läuft bis zum 31. Mai.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf KAE sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bzw. in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verankert. Die Kantone haben die Bedingungen im gleichen Masse zu prüfen. Es gilt also ein Ungleichbehandlungsverbot. Das SECO übernimmt hier eine Kontrollfunktion, indem es entsprechende Voranmeldungen für KAE stichprobeweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
Seit April 2022 gilt wieder eine Karenzzeit (Selbstbehalt der Arbeitgeber) von 1 Tag.
Die Karenzzeit für KAE wurde für die Monate Januar bis März 2022 aufgehoben.
Erstmals wurde sie für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2021 vollständig aufgehoben.
Von Juli bis Dezember 2021 galt wieder eine reduzierte Karenzzeit von 1 Tag.
Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ist bis am 31.12.2022 aufgehoben.
Die Pflicht zur Voranmeldung von Kurzarbeit besteht jedoch weiterhin!
Die Voranmeldung muss aktuell spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen.
Die Bewilligung für Kurzarbeit kann bis am 31.12.2022 bis zu 6 Monate dauern. Ab 01.07.2022 werden Bewilligungen nicht mehr für volle 6 Monate, sondern nur bis am 31.12.2022 erteilt. Und ab 01.10.2022 werden wieder Bewilligungen für bis zu 3 Monate erteilt.
Zwischenbeschäftigungen werden seit April 2022 wieder an die KAE angerechnet. Die KAE wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Lohn aus Zwischenbeschäftigung den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.
Von März 2020 bis März 2022 wurden Zwischenbeschäftigungen nicht angerechnet.
Der Anspruch auf KAE bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet.
Die Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt und muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind.
- Sie wird durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt.
- Sie ist von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt.
- Sie liegt nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Die Weiterbildung muss von der KAST bewilligt werden und ist 10 Tage vor Beginn voranzumelden.
Mehrstunden müssen seit April 2022 wieder vor dem Bezug der KAE abgebaut, resp. von den Ausfallstunden abgezogen werden.
Als Übergangsregelung sind die Mehrstunden anzurechnen, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes, aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit während der laufenden Rahmenfrist, angesammelt haben.
Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
Bis Ende März 2022 mussten Mehrstunden nicht vor dem Bezug der KAE abgebaut werden, resp. reduzierten den anrechenbaren Arbeitsausfall nicht.
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne – dabei haben Arbeitgeber folgendes zu beachten:
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden den versicherten Verdienstausfall ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes mit den Arbeitnehmenden vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Leistungen / Lohnzahlungen
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird dem Arbeitgeber üblicherweise nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt in der Regel 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls (mit Ausnahme der Geringverdienenden – siehe entsprechende FAQ).
Die ALV vergütet bei der KAE auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service für Arbeitgeber «Kurzarbeitsentschädigung» unter Broschüren und Flyer (arbeit.swiss) und KAE Formulare COVID-19 (arbeit.swiss)). Der Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsbeiträge beträgt seit 1. Januar 2021 6.4%.
Als Geringverdienende gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die bei einem Vollzeitpensum inkl. 13. Monatslohn über ein monatliches Einkommen von maximal 4340 Franken (brutto) verfügen. Im Zusammenhang mit der KAE-Regelung für Geringverdienende gilt vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2022:
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum kleiner oder gleich 3470 Franken ist, beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100°% des ausgefallenen Lohnes.
- für Arbeitnehmende, deren monatliches Einkommen bei einem Vollzeitpensum grösser oder gleich 4340 Franken ist, gelten weiterhin die normalen Regeln. Somit beträgt in diesen Fällen die Kurzarbeitsentschädigung 80°% des ausgefallenen Lohnes.
- Arbeitnehmende, deren Lohn bei einem Vollzeitpensum zwischen 3470 und 4340 Franken liegt, erhalten grundsätzlich 3470 Franken bei einem vollständigen Verdienstausfall, was einer KAE von zwischen 80 bis 100% entspricht. Entsteht kein vollständiger Arbeitsausfall, wird der Verdienstausfall entsprechend anteilig berechnet. Bei einem Teilzeitpensum wird die KAE Pauschale von 3470 Franken ebenfalls anteilig berechnet.
- Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Die Regelung für Geringverdienende wird durch eine Selbstdeklaration der Arbeitgeber umgesetzt. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, die geringverdienenden Arbeitnehmenden, die von dieser Regelung profitieren können, zu identifizieren und in der Abrechnung korrekt zu deklarieren. Die Arbeitgeber sind auch dafür verantwortlich, den Betroffenen die Kurzarbeitsentschädigung je nach Einkommenskategorie zu 100 Prozent bzw. mit einen Ansatz von 3470 Franken für ein Vollzeitpensum auszubezahlen. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt.
Die Regelung für Geringverdienende gilt vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2022.
Folgende Berechnungen zeigen die Regelung für Geringverdienende auf und sind vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2022 anzuwenden (siehe FAQ dazu):
Person A hat einen Bruttolohn inklusive 13. Monatslohn von Fr. 3'000.- für ein 80%-Pensum, arbeitet 40% und hat Kurzarbeit im Umfang von 40%. Vollzeit-Lohnvergleich: In einer Vollzeit-Anstellung würde sie Fr. 3'750.- verdienen.
Kurzarbeitsentschädigung von 40% von Fr. 3’470.- = 1'388.- Franken. Für den Arbeitseinsatz im Umfang von 40% wird der reguläre Lohn von 1'500.- Franken bezahlt.
Die Person hat somit einen Bruttolohn von 2'888.- Franken.
Person B hat Stundenlohn, verdient im Pensum von 50% von den betrieblich üblichen 40 Wochenstunden normalerweise im Durchschnitt Fr. 1’800.- inklusive aller Zulagen und 13. Monatslohn und hatte 20 Ausfallstunden. Vollzeit-Lohnvergleich: In einer Vollzeit-Anstellung würde sie Fr. 3'600.- verdienen.
Die Normalarbeitszeit bei einer 100 Prozent-Beschäftigung beträgt im Dezember mit 23 Arbeitstagen und einer 40 Std./Woche 184 Stunden (40 : 5 x 23). Fr. 3'470: monatliche Arbeitsstunden bei 100%-Pensum von hier 184 Std. ergibt einen Entschädigungsansatz von Fr. 18.86 pro Ausfallstunde.
Zu den effektiv gearbeiteten Stunden kommen 20 Kurzarbeitsstunden à Fr. 18.86 hinzu.
Person C hat ein vertragliches 60%-Pensum und verdient dabei 2'700.-. Weil sie in Vollzeit einen Lohn von 4'500.- Franken hätte, ist ihr Kurzarbeits-Ausfall mit 80% zu entrichten.
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat (Beispiel: ein Unternehmen, das für März Kurzarbeit bewilligt erhalten hat, reicht anfangs April die Abrechnung ein und erhält anschliessend die Auszahlung der KAE für den März).
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden den versicherten Verdienstausfall ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen gesetzlich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge auf 100% des Lohnes zu entrichten (entsprechend der normalen, vereinbarten Arbeitszeit); die Arbeitgeberanteile an die AHV, IV, EO und ALV werden von der ALK für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
- Falls ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten kann, kann es per Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der Arbeitslosenkasse Vorschüsse beantragen.
- Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde bis Ende August 2021 beibehalten. Seit 1. September 2021 müssen Voranmeldungen für Kurzarbeit wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.
- Seit April 2022 gilt wieder das ordentliche Verfahren bei der Abrechnung von KAE.
- Seit April 2022 gilt wieder eine Karenzzeit (Selbstbehalt der Arbeitgeber) von 1 Tag.
- In der Regel kann ein Betrieb pro Rahmenfrist während max. 4 Abrechnungsperioden KAE für einen Arbeitsausfall von mehr als 85 % geltend machen. Durch das Aussetzen dieser Regel von Januar bis März 2022 werden die in dieser Zeit bezogenen Abrechnungsperioden mit hohem Arbeitsausfall nicht an die maximal möglichen 4 Monate pro Rahmenfrist angerechnet.
- Seit April 2022 sind Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes, aber längstens in den letzten 12 Monaten vor (Wieder-)Einführung von Kurzarbeit, angesammelt haben, wieder vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug zu bringen, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden seit April 2022 wieder an die KAE angerechnet.
- Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert 3 Monate der in der Voranmeldung bezeichneten Arbeitslosenkasse einzureichen.
- Die betrieblichen Unterlagen inkl. Arbeitszeitkontrolle sind während 5 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorzulegen.
- Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate gilt bis Juni 2022.
Nein, falls Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen – wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen – nicht erbringen können, gelten diese Abwesenheiten nicht als anrechenbare Ausfallstunden, für die der Betrieb KAE erhält.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitsverhinderung selbstverschuldet ist. Reist ein Arbeitnehmender beispielsweise in ein von den Behörden als Risikogebiet bezeichnetes Land (siehe Coronavirus: Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante) und muss bei seiner Rückkehr in die 10-tägige Quarantäne, so handelt es sich um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung und die arbeitnehmende Person hat keinen Anspruch auf KAE.
Wenn die Arbeitsverhinderung nicht selbstverschuldet ist, hat der oder die unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmende Anspruch auf KAE, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und nicht eine andere Sozial- oder Privatversicherung (z. B. Krankenversicherung) bereits Leistungen erbringt.
Ja, der Höchstbetrag des versicherten Lohns beläuft sich bei Kurzarbeit auf CHF 148'200.- bzw. CHF 12'350.- pro Monat. Dieser Betrag gilt unabhängig von der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowohl für die Arbeitslosenentschädigung als auch für die Kurzarbeitsentschädigung.
Für Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die Höchstbezugsdauer von KAE 24 Monate.
Bis August 2020 konnte ein Unternehmen für max. 12 Monate innerhalb der fixen Rahmenfrist von 2 Jahren (siehe separate FAQ dazu) KAE beziehen.
Ab September 2020 bis Juni 2021 wurde die Höchstbezugsdauer auf 18 Monate erhöht.
Sollte der Bundesrat oder das Parlament für die Zeit ab 01.07.2022 die reguläre Höchstbezugsdauer von 12 Monaten nicht erneut erhöhen, gilt für sämtliche Betriebe ab Juli 2022 wieder die Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.
Die Höchstbezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist kann infolge von Anpassungen durch den Bundesrat während dem Bezug von KAE variieren. In jedem Abrechnungsmonat wird der in der laufenden Rahmenfrist bereits erfolgte Bezug individuell mit der aktuellen Regelung abgeglichen.
Per Beginn der ersten bezogenen Abrechnungsperiode wird eine Rahmenfrist eröffnet. Diese dauert fix 2 Jahre, unabhängig vom weiteren Bezug von KAE. Die Rahmenfrist ist massgeblich für die Höchstbezugsdauer (siehe separate FAQ dazu) wie auch für die Anzahl Monate, für die ein Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend gemacht werden kann.
Während einer laufenden Rahmenfrist kann für denselben Betrieb oder dieselbe Betriebsabteilung keine zweite, überschneidende Rahmenfrist eröffnet werden.
Nach Ende einer Rahmenfrist wird eine neue Rahmenfrist eröffnet, sofern der Betrieb erneut KAE geltend macht. Während der neuen Rahmenfrist kann wieder von der gesamten, jeweils geltenden, Höchstbezugsdauer Gebrauch gemacht werden.
Beispiel A: Zahlreiche Betriebe haben für März 2020 erstmals KAE abgerechnet. Ihre Rahmenfrist dauert folglich vom 01.03.2020 bis 28.02.2022. Macht ein solcher Betrieb im März 2022 erneut einen Anspruch auf KAE geltend, wird eine neue Rahmenfrist für die Zeit vom 01.03.2022 bis 29.02.2024 eröffnet.
Beispiel B: Ein Betrieb hat für September 2020 erstmals KAE abgerechnet. Die Rahmenfrist dauert folglich vom 01.09.2020 bis 31.08.2022. Hat dieser Betrieb bis Juni 2022 mindestens 12 Monate KAE bezogen, besteht für Juli und August 2022 kein Entschädigungsanspruch. Im September 2022 kann dieser Betrieb wieder KAE beziehen, und es wird eine neue Rahmenfrist für die Zeit vom 01.09.2022 bis 31.08.2024 eröffnet. Er kann in der neuen Rahmenfrist insgesamt wieder für bis zu 12 Monate KAE abrechnen.
Grundsätzlich kann ein Betrieb pro Rahmenfrist maximal für 4 Monate mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% KAE beziehen.
Diese Regel wurde von Januar bis März 2022 erneut ausgesetzt. Somit werden die in dieser Zeit bezogenen Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von über 85 % nicht an die max. 4 Monate pro Rahmenfrist mit einem Arbeitsausfall von über 85 % angerechnet.
Des Weiteren konnte ein Betrieb von Januar bis März 2022 erneut Arbeitsausfälle von über 85 % abrechnen, auch wenn dieser seit der letzten Wiedereinführung der Regel, also ab April 2021, bereits 4 Monate KAE mit einem Ausfall von über 85 % bezogen hat.
Von März 2020 bis März 2021 war diese Regel bereits einmal ausgesetzt worden. In diesem Zeitraum liegende Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % wurden ebenfalls nicht an die maximal zulässigen 4 Monate pro Rahmenfrist angerechnet.
Falls es einen Engpass bei der Liquidität gibt, kann das Unternehmen einen KAE-Vorschuss beantragen. Hierzu gibt die Arbeitslosenkasse Auskunft.
Adressen der Arbeitslosenkassen