Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche


Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der entsprechende Nachtragskredit wurde vom Parlament in der Sommersession 2022 bewilligt. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Abrechnung von KAE standardmässig berücksichtigt.

Aufgrund des Bundesratsentscheids können alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin ihren Anspruch auf KAE für diesen Zeitraum von den Arbeitslosenkassen neu überprüfen lassen. Dabei gilt es, insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Einzig Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen.
  • Sämtliche betroffenen Betriebe wurden ab Anfang Juli gestaffelt vom SECO per Brief darüber informiert, wie dieses Gesuch einzureichen ist.
  • Damit die Betriebe das entsprechende Gesuch stellen und allfällige Nachzahlungen von KAE abgewickelt werden können, bietet das SECO seit dem 7. Juli 2022 auf dieser Seite einen entsprechenden eService an.
  • Die Gesuche können im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 eingereicht werden. 
    Auf Gesuche, welche nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten, sie werden nicht geprüft (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)).
  • Da zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn weitere Informationen notwendig sind, müssen die Betriebe ein Gesuch in Form detaillierter Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode einreichen.
  • Auch wenn Sie bereits fristgerecht Einwände gegen Abrechnungen erhoben oder den Erlass einer Verfügung beantragt haben, wenn Einspracheverfahren hängig sind oder wenn Wiedererwägungsgesuche gestellt wurden, müssen für die Berechnung des neuen Betrags die weiteren detaillierten Angaben bis spätestens am 31. Dezember 2022 via eService erfasst werden. Werden die detaillierten Daten nicht bis zu diesem Termin übermittelt, wird auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).
  • Die Einreichung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich via eService. Die Betriebe benötigen deshalb ein Login im Job-Room, der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen von arbeit.swiss.

 

Gesuch für Nachzahlung stellen: Wie vorgehen?

Wenn Ihr Betrieb ein Gesuch für eine Nachzahlung von KAE auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021 stellen oder in einem bereits hängigen Verfahren detaillierte Angaben einreichen möchte, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Informieren Sie sich darüber, was zu beachten ist, wenn Ihr Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat (siehe FAQ «Was ist zu beachten, wenn mein Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat?»)
  • Bereiten Sie die notwendigen Angaben und Belege für das Gesuch bzw. die Abrechnungen vor (siehe FAQ «Welche Unterlagen benötige ich für die Gesuchstellung?»).
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb ein Login im Job-Room hat.
  • Loggen Sie sich im Job-Room ein und wählen Sie den eService «Nachzahlung» unter Kurzarbeit.
  • Identifizieren Sie sich im eService mit Ihrer BUR-Nr., der Nummer der zuständigen Arbeitslosenkasse und der PIN. Diese Informationen hat das SECO Anfang Juli 2022 allen Unternehmen per Brief zugestellt.
  • Erfassen Sie die Daten für diejenigen Abrechnungsperioden, für die Sie den Anspruch überprüfen lassen möchten – Sie können alle Abrechnungsperioden erfassen, müssen aber nicht.
  • Nachdem Sie die gewünschten Abrechnungsperioden erfasst haben, erhalten Sie nochmals eine Übersicht mit den erfassten Abrechnungsperioden.
  • Sie können einzelne Abrechnungsperioden, die Sie nicht einreichen möchten, abwählen.
  • Wählen Sie «Einreichen» und reichen Sie die gewünschten Abrechnungsperioden ein. Nach dem Absenden erhalten Sie ein Bestätigungsmail.
  • ACHTUNG: Sie können die Eingabe jederzeit unterbrechen und zwischenspeichern. Nach dem Absenden sind jedoch keine Änderungen oder Nachsendungen weiterer Abrechnungsperioden mehr möglich!

Sämtliche detaillierten Informationen zur Nachzahlung von KAE finden Sie in den nachfolgenden FAQ.

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

eService für Nachzahlung von KAE

Der eService für Nachzahlung von KAE ist mit Ablauf der Eingabefrist für Gesuche per 31.12.2022 im Job-Room entfernt worden.

Bei Fragen kontaktieren Sie das SECO mittels Kontaktformular oder wenden sich an Ihre Arbeitslosenkasse.

 


FAQ zur Nachzahlung von KAE 


Allgemeine Fragen


Gesuchstellung


Ansprüche / Abrechnung

 

 

Kontaktformular

Für Fragen zur Nachzahlung KAE sowie zur Registrierung für ein Login im Job-Room (eIAM/Job-Room)

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeitsentschaedigung/nachzahlung.html