Kurzarbeitsentschädigung: Brief an Betriebe
Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigung auf monatliche Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021 (PDF, 165 kB, 21.06.2022)
Die eingereichten Gesuche werden nun von den zuständigen Arbeitslosenkassen geprüft. Aufgrund der hohen Anzahl Gesuche wird es einige Monate in Anspruch nehmen, bis sämtliche Prüfungen und Auszahlungen abgeschlossen sind. Bei Fragen nehmen die Arbeitslosenkassen direkt mit den Gesuchstellenden Kontakt auf.
➔ Kontaktformular
Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der entsprechende Nachtragskredit wurde vom Parlament in der Sommersession 2022 bewilligt. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Abrechnung von KAE standardmässig berücksichtigt.
Aufgrund des Bundesratsentscheids können alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin ihren Anspruch auf KAE für diesen Zeitraum von den Arbeitslosenkassen neu überprüfen lassen. Dabei gilt es, insbesondere Folgendes zu beachten:
- Einzig Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen.
- Sämtliche betroffenen Betriebe wurden ab Anfang Juli gestaffelt vom SECO per Brief darüber informiert, wie dieses Gesuch einzureichen ist.
- Damit die Betriebe das entsprechende Gesuch stellen und allfällige Nachzahlungen von KAE abgewickelt werden können, bietet das SECO seit dem 7. Juli 2022 auf dieser Seite einen entsprechenden eService an.
- Die Gesuche können im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 eingereicht werden.
Auf Gesuche, welche nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten, sie werden nicht geprüft (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)). - Da zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn weitere Informationen notwendig sind, müssen die Betriebe ein Gesuch in Form detaillierter Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode einreichen.
- Auch wenn Sie bereits fristgerecht Einwände gegen Abrechnungen erhoben oder den Erlass einer Verfügung beantragt haben, wenn Einspracheverfahren hängig sind oder wenn Wiedererwägungsgesuche gestellt wurden, müssen für die Berechnung des neuen Betrags die weiteren detaillierten Angaben bis spätestens am 31. Dezember 2022 via eService erfasst werden. Werden die detaillierten Daten nicht bis zu diesem Termin übermittelt, wird auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).
- Die Einreichung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich via eService. Die Betriebe benötigen deshalb ein Login im Job-Room, der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen von arbeit.swiss.
Gesuch für Nachzahlung stellen: Wie vorgehen?
Wenn Ihr Betrieb ein Gesuch für eine Nachzahlung von KAE auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021 stellen oder in einem bereits hängigen Verfahren detaillierte Angaben einreichen möchte, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Informieren Sie sich darüber, was zu beachten ist, wenn Ihr Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat (siehe FAQ «Was ist zu beachten, wenn mein Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat?»)
- Bereiten Sie die notwendigen Angaben und Belege für das Gesuch bzw. die Abrechnungen vor (siehe FAQ «Welche Unterlagen benötige ich für die Gesuchstellung?»).
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb ein Login im Job-Room hat.
- Loggen Sie sich im Job-Room ein und wählen Sie den eService «Nachzahlung» unter Kurzarbeit.
- Identifizieren Sie sich im eService mit Ihrer BUR-Nr., der Nummer der zuständigen Arbeitslosenkasse und der PIN. Diese Informationen hat das SECO Anfang Juli 2022 allen Unternehmen per Brief zugestellt.
- Erfassen Sie die Daten für diejenigen Abrechnungsperioden, für die Sie den Anspruch überprüfen lassen möchten – Sie können alle Abrechnungsperioden erfassen, müssen aber nicht.
- Nachdem Sie die gewünschten Abrechnungsperioden erfasst haben, erhalten Sie nochmals eine Übersicht mit den erfassten Abrechnungsperioden.
- Sie können einzelne Abrechnungsperioden, die Sie nicht einreichen möchten, abwählen.
- Wählen Sie «Einreichen» und reichen Sie die gewünschten Abrechnungsperioden ein. Nach dem Absenden erhalten Sie ein Bestätigungsmail.
- ACHTUNG: Sie können die Eingabe jederzeit unterbrechen und zwischenspeichern. Nach dem Absenden sind jedoch keine Änderungen oder Nachsendungen weiterer Abrechnungsperioden mehr möglich!
Sämtliche detaillierten Informationen zur Nachzahlung von KAE finden Sie in den nachfolgenden FAQ.
eService für Nachzahlung von KAE
Der eService für Nachzahlung von KAE ist mit Ablauf der Eingabefrist für Gesuche per 31.12.2022 im Job-Room entfernt worden.
Bei Fragen kontaktieren Sie das SECO mittels Kontaktformular oder wenden sich an Ihre Arbeitslosenkasse.
Berechnungshilfe
Das Hilfsformular erleichtert die Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden. Weitere Informationen zu deren Berechnung finden Sie in der FAQ «Wie werden Ferien- und Feiertagsansprüche von Angestellten im Monatslohn berechnet?»
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 3000 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 314 kB, 16.08.2022)
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 400 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 59 kB, 16.08.2022)
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 70 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 25 kB, 16.08.2022)
- Vorgehen bei Korrekturen im eService (PDF, 1 MB, 14.12.2022)
FAQ zur Nachzahlung von KAE
Allgemeine Fragen
Um ein Gesuch einreichen zu können, benötigen Sie:
- Ihre BUR-Nummer
- die Nummer der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK)
- Ihre PIN
Diese Informationen hat das SECO Anfang Juli 2022 allen Unternehmen per Brief zugestellt.
Betriebe, die diesen Brief nicht erhalten haben, können ihn bei ihrer Arbeitslosenkasse anfordern. Der Bitte um Zustellung sind folgende Angaben beizufügen:
- BUR-Nummer
- Postadresse
- E-Mail-Adresse
Der Auszug der Daten zu den bisherigen KAE-Bezügen zeigt, welche Daten zur jeweiligen Abrechnungsperiode im Auszahlungssystem der ALV erfasst sind. Für jede Betriebsabteilung liegt dem Informationsschreiben ein separater Auszug bei.
Diese Daten erleichtern Ihnen den Abgleich bei der Aufteilung der Angaben in Angestellte im Monats- und im Stundenlohn. Folgende Daten müssen zwischen der ursprünglichen und der neuen Abrechnung übereinstimmen:
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden
- Summe der Sollstunden
- Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
In den folgenden Fällen kann es zu Abweichungen zwischen der ursprünglichen und der neuen detaillierten Abrechnung kommen:
- Sie korrigieren die Anzahl der Mitarbeitenden, falls sie feststellen, dass auf der ursprünglichen Abrechnung Mitarbeitende enthalten waren, die in dieser Abrechnungsperiode keinen Anspruch auf KAE hatten.
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?») - Änderungen bei der Anzahl der Mitarbeitenden führen auch zu Änderungen bei Sollstunden, Ausfallstunden und der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
(siehe FAQ «Was muss ich beachten, wenn ich die Anzahl der Mitarbeitenden korrigiere?») - Sie korrigieren die Sollstunden, weil in der ursprünglichen Abrechnung nur die Nettosollstunden deklariert waren.
(siehe FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - Sie korrigieren die wirtschaftlichen Ausfallstunden, weil in der ursprünglichen Abrechnung Feiertage als Ausfallstunden deklariert waren.
(siehe FAQ «Wie werden die Ausfallstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - Sie korrigieren Fehler in der ursprünglichen Abrechnung.
(siehe FAQ «Wie kann bzw. muss ich Fehler in der ursprünglichen Abrechnung korrigieren?»)
Bitte beachten Sie:
- Falls solche Abweichungen vorkommen, laden Sie bitte unter «betriebliche Unterlagen» einen entsprechenden Beleg hoch, damit die Arbeitslosenkasse die Änderungen nachvollziehen kann. Sie erleichtern damit die Prüfung Ihres Gesuchs, vermeiden Rückfragen und tragen so dazu bei, die Auszahlung zu beschleunigen. Für Abweichungen in folgenden Feldern ist kein Beleg erforderlich: Entschädigung für Ausfallstunden, Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen sowie ausbezahlter KAE-Betrag – diese werden aufgrund Ihrer detaillierten Angaben neu berechnet und weichen immer von den ursprünglichen Daten ab.
- Falls der neu berechnete KAE-Betrag niedriger ausfällt als der ursprüngliche Betrag, sind Sie nicht verpflichtet, diese Abrechnungsperiode einzureichen.
(siehe FAQ «Warum kann der neu ausgewiesene KAE-Anspruch niedriger sein als die ursprüngliche KAE-Zahlung?») - Nachzahlungen von KAE sind nur möglich für bereits abgerechnete Monate, in denen ein Anspruch bestand.
Wenn Ihr Betrieb verschiedene BUR-Nummern hat oder bei verschiedenen Arbeitslosenkassen KAE abgerechnet hat, dann haben Sie mehrere Briefe mit unterschiedlichen Zugangsdaten erhalten. Sie können die Nachzahlung nur bei der ALK, welche die ursprüngliche Abrechnung bearbeitet hat, und unter der BUR-Nummer, welche im Datenauszug angegeben ist, geltend machen. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Zugangsdaten (BUR-Nr., ALK-Nr. und PIN).
Da die Berechnung der Entschädigung für die Ferien- und Feiertagsansprüche von Mitarbeitenden im Monatslohn nur mit konkreten Angaben zu den individuellen Ferien- und Feiertagsansprüchen der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden sowie mit einer Aufteilung in Angestellte im Monats- bzw. im Stundenlohn erfolgen kann, besteht das Gesuch aus entsprechend detaillierten Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode.
Das Instrument der Kurzarbeit (KAE) hat zum Ziel, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es bietet den Unternehmen die Möglichkeit, wirtschaftliche Abschwünge zu überwinden, indem sie ihre volle Produktionskapazität aufrechterhalten.
Die COVID-19-Finanzhilfen sollen Unternehmen, die von den Folgen der zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordneten Massnahmen besonders betroffen sind, unterstützen, wenn sie ungedeckte Kosten oder finanzielle Verluste geltend machen.
Diese verschiedenen Hilfen zielen nicht darauf ab, den Unternehmen die Erzielung von Gewinnen zu ermöglichen.
- Wenn das Unternehmen aufgrund dieses Antrags durch die Kumulierung der COVID-19-Finanzhilfen und der Nachzahlung im Bereich der KAE einen Gewinn erzielt, kann diese Überentschädigung zu einer Rückforderung durch die zuständigen Behörden führen.
- Zu Kontrollzwecken kann das SECO die Daten über die KAE-Nachzahlung an die für die COVID-19-Finanzhilfen zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone weiterleiten, wenn diese darum ersuchen.
Die Beurteilung und Auskünfte zu eventuellen Folgen bei anderen Covid-Hilfen obliegen den zuständigen Behörden. Das SECO kann als Ausgleichsstelle der ALV keine Auskünfte zu Covid-Hilfen ausserhalb der ALV erteilen.
Auch wenn Sie bereits Einwände erhoben haben, ein Wiedererwägungsgesuch an Ihre Arbeitslosenkasse gesendet haben oder ein Einspracheverfahren hängig ist, müssen Sie für die Berechnung des neuen Betrags die weiteren Angaben via eService erfassen. Gestützt darauf erhalten Sie eine neue Abrechnung.
Sie werden keine weitere individuelle Aufforderung Ihrer Arbeitslosenkasse erhalten, zu ihrem damaligen Einwand zusätzliche Angaben einzureichen.
Sofern nicht innerhalb der unten genannten Frist alle erforderlichen Informationen via eService übermittelt werden, wird wegen nicht ausreichenden Informationen auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten bzw. die Einsprache abgewiesen. (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
Eine korrekte und vollständige Dokumentation erleichtert die Prüfung Ihres Gesuchs. Die Prüfung und Auszahlung der zahlreichen Gesuche wird dennoch voraussichtlich einige Monate in Anspruch nehmen.
Wenden Sie sich in diesem Fall an die Infoline. Das Kontaktformular finden Sie unten auf dieser Seite.
Gesuchstellung
Teilen Sie für jede Abrechnungsperiode, für die Sie Ihren KAE-Anspruch überprüfen lassen möchten, folgende Angaben nach Angestellten im Monats- und im Stundenlohn auf:
- Anzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden
- Sollstunden
- wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden
- Lohnsumme
Geben Sie für die Angestellten im Monatslohn die Ferien- und Feiertagsansprüche an.
(siehe FAQ «Wie werden Ferien- und Feiertagsansprüche von Angestellten im Monatslohn berechnet?»)
Erfassen bzw. Berechnung der Ferien- und Feiertagsansprüche:
Falls Sie die Abrechnung mit Einstufung verschiedener Lohnkategorien (ab Dezember 2020) verwenden, genügt es, wenn Sie bei jeder Lohnkategorie angeben, ob es sich um Angestellte im Monats- oder im Stundenlohn handelt und wie hoch die jeweiligen Ferien- und Feiertagsansprüche der Angestellten im Monatslohn sind. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall automatisch.
Als Beleg ist eine Personalliste mit den Ferienansprüchen oder ein entsprechender Auszug aus dem Personalreglement oder dem GAV erforderlich. Zusätzlich wird eine Auflistung der Feiertage oder ein Feiertagskalender benötigt (sofern die Feiertage nicht aus dem Personalreglement oder GAV ersichtlich sind). Bitte laden Sie beide Dokumente im eService hoch.
Sie benötigen dafür:
- die Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und Löhnen für die Angestellten im Monatslohn sowie für die Angestellten im Stundenlohn
- für die Angestellten im Monatslohn zusätzlich die Angaben zu den Ferien- und Feiertagsansprüchen
- für die Ferienansprüche der Angestellten im Monatslohn einen Beleg (z. B. eine Personalliste mit den Ferienansprüchen, das Hilfsformular zur Berechnung der Ferien- und Feiertagsansprüche oder ein entsprechender Auszug aus dem Personalreglement oder dem GAV), den Sie unter «betriebliche Unterlagen» hochladen müssen
- eine Aufstellung der Feiertage oder den in der entsprechenden Betriebsabteilung gültigen Arbeitszeitkalender oder GAV; diese müssen Sie ebenfalls unter «betriebliche Unterlagen» hochladen
Sie müssen dabei Folgendes beachten:
- Anzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden und Sollstunden: bei der Gesamtzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden und den Sollstunden müssen alle Personen aufgeführt werden, die in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum Bezug von KAE berechtigt waren.
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?») - Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden und Ausfallstunden: bei der Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden und den Ausfallstunden dürfen nur Personen aufgeführt werden, die in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum Bezug von KAE berechtigt waren. Für Personen, die nicht in die Berechnung der Sollstunden einbezogen wurden, können keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?») - Die Sollstunden umfassen alle theoretischen Arbeitsstunden, die nicht auf Wochenenden fallen.
(siehe FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - Eventuell müssen die Sollstunden auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden.
- Als Ausfallstunden dürfen nur Stunden geltend gemacht werden, die auf normale Arbeitstage fallen. Ferienbezug oder Feiertage stellen keine wirtschaftlichen Ausfallstunden dar.
(siehe FAQ «Wie werden die Ausfallstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - In die Lohnsumme der Angestellten im Monatslohn dürfen keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen eingerechnet werden. Diese werden durch den Zuschlag berücksichtigt, der auf Basis der Ferien- und Feiertagsansprüche berechnet wird.
(siehe FAQ «Wie wird der massgebende Lohn von Angestellten im Monatslohn berechnet?»)
Für die Abrechnung mit Geringverdienenden ab Dezember 2020 kann aus dem eService eine Excel-Datei generiert und heruntergeladen werden. In diese Datei können Daten aus der Lohnbuchhaltung oder aus früheren Abrechnungen übertragen werden. Anschliessend wird diese Datei wieder in den eService importiert.
Es ist jedoch nicht möglich, frühere Abrechnungen direkt hochzuladen, da zusätzliche Angaben zu Angestellten im Monats- und im Stundenlohn ergänzt werden müssen.
Wenn Sie die Anzahl der Mitarbeitenden korrigieren, ändert sich jeweils auch die Summe der Sollstunden sowie die AHV-pflichtige Lohnsumme. Ausserdem sind in der Regel auch Änderungen bei der Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden sowie bei den Ausfallstunden erforderlich.
Falls Sie solche Änderungen vornehmen, ist unter «betriebliche Unterlagen» ein entsprechender Beleg hochzuladen, damit die Änderungen von der Arbeitslosenkasse nachvollzogen werden können.
Aus dem eService wird Ihr Gesuch automatisch der zuständigen Arbeitslosenkasse zur Überprüfung übermittelt, sobald Sie alle gewünschten Abrechnungsperioden erfasst und die entsprechenden Abrechnungen eingereicht haben.
Sie erhalten ein Bestätigungsmail, nachdem Sie Ihr Gesuch eingereicht haben. Gegebenenfalls müssen Sie den Spam-Ordner Ihres Mail-Postfachs überprüfen. Falls Sie das Bestätigungsmail nicht innerhalb von 30 Minuten erhalten, wenden Sie sich an die Infoline.
Bitte sehen Sie davon ab, sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen. Jede eingereichte Abrechnung erhält eine Tracking-Nummer, und es wird überprüft, dass diese auch tatsächlich ihren Bestimmungsort erreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie zu einem erneuten Absenden aufgefordert. Wenn Sie also keine weitere Benachrichtigung erhalten, ist alles soweit korrekt verlaufen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Überprüfung der eingereichten Abrechnungen durch die Arbeitslosenkassen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Sie können Ihr Gesuch bzw. Ihre angepassten Abrechnungen bis spätestens am 31. Dezember 2022 einreichen.
Rechtsfolgen: Auf Gesuche, welche nicht bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten, sie werden nicht geprüft. (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1))
Bitte planen Sie ausreichend Zeit dafür ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag. Ende Dezember könnte es zu einer hohen Auslastung des eService und entsprechenden Wartezeiten kommen.
Weil so die Möglichkeit besteht, noch Korrekturen in den Abrechnungen vorzunehmen. Falls Sie bei der Bearbeitung späterer Abrechnungsperioden Korrekturbedarf feststellen, können Sie auch die Abrechnungen in den vorhergehenden Monaten noch entsprechend anpassen. Im Zusammenhang mit Differenzen beim KAE-Anspruch oder mit anderen Covid-Hilfsgeldern können Sie vor dem Absenden des Gesuchs nochmals auswählen, welche Abrechnungsperioden Sie tatsächlich einreichen möchten.
(siehe FAQ «Warum kann der neu ausgewiesene KAE-Anspruch niedriger sein als die ursprüngliche KAE-Zahlung?»)
(siehe FAQ «Was ist zu beachten, wenn mein Betrieb andere Covid-19-Hilfsgelder erhalten hat?»)
Zu Beginn der Einreichefrist sowie gegen Ende Dezember kann es zu einer hohen Auslastung des eService und zu entsprechenden Wartezeiten kommen. Reichen Sie Ihr Gesuch daher wenn möglich nicht in Zeiten mit Spitzenauslastung ein. Der eService für die Nachzahlung steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Ansprüche / Abrechnung
Die zwischen März 2020 und Dezember 2021 anspruchsberechtigten Personengruppen finden Sie in der folgenden Übersicht:
Wer hatte wann Anspruch auf KAE? (PDF, 259 kB, 15.06.2022)
Die Angaben haben folgende Bedeutung:
- Monat = Abrechnungsperiode, für die die Kurzarbeit geltend gemacht wurde
- Von Kurzarbeit betroffene MA = Anzahl der Personen, für die KAE ausgerichtet wurde *
- Sollstunden = Summe der Sollstunden, die für die Berechnung des prozentualen Arbeitsausfalls und der KAE verwendet wurde *
- Ausfallstunden = Summe der Ausfallstunden, die für die Berechnung des prozentualen Arbeitsausfalls und der KAE verwendet wurde *
- Lohnsumme für Ausfallstunden = Lohnsumme für die wirtschaftlichen Ausfallstunden **
- Entschädigung für Ausfallstunden = Entschädigung, die in der Regel 80% der Lohnsumme für die wirtschaftlichen Ausfallstunden abzüglich Karenzzeit beträgt; bei Personen mit geringem Einkommen beträgt sie bis zu 100% abzüglich Karenzzeit **
- Arbeitgeberbeiträge Sozialversicherungen = Arbeitgeberbeiträge an die AHV, ALV, IV und EO, die auf der gesamten Lohnsumme für Ausfallstunden berechnet werden **
- Ausbezahlter Betrag KAE = ausbezahlte KAE, die sich aus der Entschädigung für Ausfallstunden (inkl. Berücksichtigung einer allfälligen Karenzzeit) und den Arbeitgeberbeiträgen Sozialversicherungen ergibt **
Die mit einem * gekennzeichneten Angaben müssen in der neuen Abrechnung mit dem Datenauszug übereinstimmen.
Die mit ** gekennzeichneten Angaben werden auf Basis der detaillierten Angaben neu berechnet.
Die von den Betrieben eingereichten Abrechnungen wurden vor der Auszahlung von der Arbeitslosenkasse überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Da insbesondere in den ersten Monaten der Pandemie der Fokus auf einer schnellen Auszahlung lag, um die Wirtschaft rasch mit der nötigen Liquidität versorgen zu können, konnte den Betrieben nicht jede einzelne Korrektur explizit angezeigt werden. Für die Nachzahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung von im Monatslohn tätigen Arbeitnehmenden sind ausschliesslich die von der Arbeitslosenkasse erfassten Daten massgebend. Diese entnehmen Sie dem zugestellten Datenauszug.
Die nachfolgenden FAQ sollen dazu beitragen, die Korrekturen der Arbeitslosenkasse besser nachvollziehen zu können. Informieren Sie sich, …
- welche Personen in der entsprechenden Abrechnungsperiode bezugsberechtigt waren
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?») - wie Sollstunden zu berechnen sind
(siehe FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - wie Ausfallstunden in Monaten mit Ferien oder Feiertagen zu berechnen sind
(siehe FAQ «Wie werden die Ausfallstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - wie Löhne zu berechnen sind
(siehe FAQ «Wie wird der massgebende Lohn von Angestellten im Monatslohn berechnet?»)
Die Arbeitslosenkassen haben häufig festgestellt, dass für Personengruppen KAE abgerechnet wurde, obwohl diese in den betreffenden Monaten nicht anspruchsberechtigt waren. Um eine allfällige Anpassung nachzuvollziehen, vergleichen Sie als erstes die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen und die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Personen. Anhand der Übersicht zu den anspruchsberechtigten Personen (siehe PDF in entsprechender FAQ) und der Differenz der Lohnsumme (siehe Datenauszug, den Sie mit dem Informationsbrief erhalten haben), können Sie feststellen, für welche Person(-en) nicht abgerechnet werden konnte.
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?»)
Zudem wurden insbesondere in Monaten mit Feiertagen die monatlichen Sollstunden oft zu tief angesetzt oder die Feiertage als Ausfallstunden deklariert.
(siehe FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?»)
(siehe FAQ «Wie werden die Ausfallstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?»)
In Branchen, in welchen nicht nach einer 5-Tage-Woche gearbeitet wird, wurde häufig die Sollzeit nicht korrekt auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet, oder es wurden anstelle der Sollstunden des entsprechenden Monats die durchschnittlichen Sollstunden pro Monat verwendet.
Stellen Sie einen Fehler in der ursprünglichen Abrechnung und damit verbunden einen zu hohen ursprünglichen KAE-Bezug fest, ist dieser zu korrigieren. Um die Verarbeitung zu erleichtern, laden Sie in der entsprechenden Abrechnungsperiode eine Erklärung und die entsprechenden Belege hoch.
(siehe FAQ «Warum kann der neu ausgewiesene KAE-Anspruch niedriger sein als die ursprüngliche KAE-Zahlung?»)
Ein niedrigerer KAE-Anspruch als die ursprüngliche KAE-Zahlung kann in folgenden Situationen auftreten:
- Die Anzahl der anspruchsberechtigten oder von Kurzarbeit betroffenen Personen weicht von der ursprünglichen Abrechnung ab.
(siehe FAQ «Wer hatte in welchem Monat Anspruch auf KAE?») - Die Sollstunden oder die Ausfallstunden weichen von der ursprünglichen Abrechnung ab.
(siehe FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?»)
(siehe FAQ «Wie werden die Ausfallstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?») - Die Ausfallstunden betreffen hauptsächlich Personen mit eher niedrigen Löhnen im Stundenlohn, bei denen die Ferien- und Feiertagsentschädigung bereits in der ausbezahlten KAE enthalten war.
(siehe FAQ «Warum gibt es für Mitarbeitende im Stundenlohn keinen Zuschlag für die Ferien- und Feiertagsanteile bzw. keine Prüfung von Nachzahlungen?»)
Falls der neu berechnete KAE-Anspruch niedriger ausfällt als die ursprüngliche Zahlung, sind Sie nicht verpflichtet, die entsprechende Abrechnungsperiode einzureichen, um eine allfällige Rückforderung zu vermeiden.
(siehe FAQ «Warum müssen im Gesuch alle Abrechnungen gleichzeitig eingereicht werden?»)
Rückforderungen aufgrund einer Falschdeklaration, welche in einer späteren Überprüfung festgestellt wird (z. B. bei einer Arbeitgeberkontrolle), bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten. Bei einer möglichen Rückforderung werden die KAE-Ansprüche auf Ferien- und Feiertagslohnanteile von anspruchsberechtigten Angestellten im Monatslohn dennoch berücksichtigt.
Für jedes Kalenderjahr hat der Betrieb festzustellen, an wie vielen Feiertagen die im Monatslohn Angestellten von der Arbeitsleistung befreit sind und trotzdem Lohn erhalten. Im summarischen Verfahren wird dies nicht für jeden Mitarbeitenden individuell ermittelt, sondern anteilsmässig anhand des Stellenpensums berechnet. Als Beleg ist eine Personalliste mit den Ferienansprüchen, das Hilfsformular zur Berechnung der Ferien- und Feiertagsansprüche oder ein entsprechender Auszug aus dem Personalreglement oder dem GAV erforderlich. Zusätzlich wird eine Auflistung der Feiertage oder ein Feiertagskalender benötigt (sofern die Feiertage nicht aus dem Personalreglement oder GAV ersichtlich sind).
(siehe auch FAQ «Wie werden Ferien- und Feiertagsansprüche von Angestellten im Monatslohn berechnet?»)
Während der Gültigkeit des summarischen Abrechnungsverfahrens wurden die Sollzeiten von Teilzeitmitarbeitenden anteilsmässig anhand ihres Anstellungspensums auf der Basis der Sollstunden bei einer Vollzeitanstellung berechnet. In beiden Fällen werden die Feiertage in die Sollstunden miteinberechnet.
(siehe auch FAQ «Wie werden die Sollstunden in Monaten mit Feiertagen berechnet?»)
Beispiel:
Sollstunden bei 100%-Anstellung: Der April 2020 hatte 22 Tage, die zwischen Montag und Freitag liegen (inklusive Feiertage!). Bei 40h pro Woche sind dies 40: 5 x 22 = 176 Stunden für ein Vollzeitpensum, die Sollstunden für die 80%-Anstellung betragen somit 140.8 Stunden.
Die vereinbarte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an Feiertagen wird bei der KAE durch den Zuschlag für den Feiertagsanteil verhältnismässig zu den anrechenbaren Ausfallstunden entschädigt. Da das massgebliche Einkommen hingegen auch die Feiertage abdeckt, sind für die Feiertage auch Sollstunden einzutragen.
Für Feiertage ist im Feld Sollstunden daher die übliche Arbeitszeit des entsprechenden Wochentages als Sollzeit zu erfassen.
Die vereinbarte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für Angestellte im Monatslohn an Feiertagen wird bei der KAE durch den Zuschlag für den Feiertagsanteil entschädigt. Arbeitsausfälle an konkreten Feiertagen entstehen jedoch nicht durch fehlende Arbeit, sondern wären auch ohne KAE aufgetreten. An Feiertagen nicht gearbeitete Stunden stellen daher keine anrechenbaren Ausfallstunden dar. (Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)
Die Ausfallstunden werden somit wie folgt berechnet: Sollstunden im aktuellen Monat …
- minus gearbeitete Stunden (inklusive Mehrstunden)
- minus bezahlte/unbezahlte Absenzen wie Ferien (inkl. Betriebsferien), Feiertage, Krankheit, Unfall, Militär, Zivilschutz, Berufsschule etc.
… ergibt die wirtschaftlichen Ausfallstunden.
In Branchen, in denen üblicherweise an Feiertagen gearbeitet wird, muss der entsprechende Zeitausgleich von den Ausfallstunden in Abzug gebracht werden (z. B. LGAV Gastro: 0,5 Tage pro Monat x Stellenpensum).
Die Erfassung der massgebenden Löhne von Angestellten im Monatslohn erfolgt gleich wie in der ursprünglichen Abrechnung. Ein Zuschlag für die Ferien- und Feiertagsentschädigung wird nach der Eingabe der individuellen entsprechenden Ansprüche automatisch in der Abrechnung ermittelt und zum massgebenden Lohn dazugezählt. Daher muss der Arbeitgeber keine manuelle Erhöhung des massgebenden Lohnes vornehmen.
In der AHV-pflichtigen Lohnsumme der Angestellten im Monatslohn sind üblicherweise enthalten:
- Monatslohn
- Anteil 13. Monatslohn oder Gratifikation (falls vereinbart)
- AHV-pflichtige Zulagen wie z. B. Nacht-, Schicht- und Pikettzulage, Naturalleistungen
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Entschädigungen für Mehrstunden
- Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen wie Baustellen- und Schmutzzulagen
- Spesenentschädigungen
Details dazu siehe AVIG-Praxis KAE (PDF, 845 kB, 23.02.2023) E4
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
- Zuerst werden die Nettosollstunden für die betreffende Abrechnungsperiode ermittelt und der prozentuale Zuschlag (die monatsdurchschnittlichen Ferien- und Feiertage im Verhältnis zu den Nettosollstunden) wird berechnet. Dabei können geringe monatliche Unterschiede auftreten.
- Im Anschluss daran wird der massgebende Lohn um diesen prozentualen Zuschlag erhöht.
Diese Berechnung erfolgt auf Basis der folgenden Eingaben des Betriebs:
- In der Abrechnung «Monatlicher Vollzeitlohn mit und über CHF 4'340»
Ferienanspruch: Erfassen Sie 1/12 des jährlichen arbeitsvertraglichen Ferienanspruchs in Stunden aller anspruchsberechtigten, im Monatslohn angestellten Personen.
Beispiele mit 3 anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden:
Person A: 20 jährliche Ferientage x (42 Std./Woche: 5 = 8.4) = 168 Std./Jahr: 12 Monate = 14 pro Monat
Person B: 22 jährliche Ferientage x (80% x 42 Std./Woche: 5 = 6.72) = 147.84 Std./Jahr: 12 Monate = 12.32 pro Monat
Person C: 25 jährliche Ferientage x (50% x 42 Std./Woche: 5 = 4.2) = 105 Std./Jahr: 12 Monate = 8.75 pro MonatIm Feld zu erfassen: 35.07 Std. (14 + 12.32 + 8.75)
Feiertagsanspruch: Erfassen Sie 1/12 der jährlichen Arbeitsstunden, für die Ihre im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden im betreffenden Kalenderjahr aufgrund kantonaler bzw. kommunaler Feiertage von der Arbeit befreit sind. (Feiertage, die auf einen Werktag fallen).
Der monatsdurchschnittliche arbeitsvertragliche Ferien- und Feiertagsanspruch in Arbeitstagen wird für jede anspruchsberechtigte Person mit 1/5 ihrer vertraglichen Std./Woche des aktuellen Monats multipliziert.
Beispiele mit 3 anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden im Kanton Bern für Abrechnungsperioden im Jahr 2022 = 6 Feiertage, die auf einen Werktag fallen:
Person A: 6 x (42 Std./Woche: 5 = 8.4) = 50.4 Std./Jahr: 12 Monate = 4.2 pro Monat
Person B: 6 x (80% x 42 Std./Woche: 5 = 6.72) = 40.32 Std./Jahr: 12 Monate = 3.36 pro Monat
Person C: 6 x (50% x 42 Std./Woche: 5 = 4.2) = 25.2 Std./Jahr: 12 Monate = 2.1 pro MonatIm Feld zu erfassen: 9.66 Std. (4.2 + 3.36 + 2.1)
Das Hilfsformular (siehe unten) erleichtert die Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden.
Die Angaben zu Ferien und Feiertagen erfolgen genau gleich wie bei der Abrechnung «Monatlicher Vollzeitlohn unter CHF 4’340».
Wenn in diesem Hilfsformular alle Angestellten im Monatslohn aufgeführt sind, genügt es als Beleg für die Ferienansprüche. Zusätzlich wird eine Auflistung der Feiertage oder ein Feiertagskalender benötigt (sofern die Feiertage nicht aus einem Personalreglement oder GAV ersichtlich sind). Bitte laden Sie beide Dokumente im eService hoch.
- In der Abrechnung «Monatlicher Vollzeitlohn unter CHF 4'340»
Ferienanspruch: Geben Sie den jährlichen arbeitsvertraglichen Ferienanspruch in Arbeitstagen an. Ein Ferienanspruch in Kalendertagen muss auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet werden.
Beispiele:
Person A: 20 jährliche Ferientage, Vollzeitpensum: Eingabe: «20»
Person B: 22 jährliche Ferientage, Arbeitspensum 80%: Eingabe: «22»
Person C: 25 jährliche Ferientage, Arbeitspensum 50%: Eingabe «25»
Feiertagsanspruch: Geben Sie an, an wie vielen Arbeitstagen Ihre im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden im betreffenden Kalenderjahr aufgrund kantonaler bzw. kommunaler Feiertage von der Arbeit befreit sind (Feiertage, die auf einen Werktag fallen). Falls der Feiertagsanspruch in einem GAV geregelt ist, dann ist anstelle der örtlichen Feiertage der Feiertagsanspruch gemäss GAV zu verwenden.
Beispiele für Kanton Bern für Abrechnungsperioden im Jahr 2022 = 6 Feiertage welche auf einen Werktag fallen:
Person A: Vollzeitpensum: Eingabe: «6»
Person B: Arbeitspensum 80%: Eingabe: «6»
Person C: Arbeitspensum 50%: Eingabe «6»
Hilfsformular:
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 3000 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 314 kB, 16.08.2022)
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 400 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 59 kB, 16.08.2022)
- Hilfsformular zur Berechnung der monatlichen Ferien- und Feiertagsansprüche in Stunden - 70 Mitarbeiterkategorien (XLSX, 25 kB, 16.08.2022)
- Vorgehen bei Korrekturen im eService (PDF, 1 MB, 14.12.2022)
Im Gegensatz zu den Mitarbeitenden auf Monatslohnbasis entrichtet der Arbeitgeber Angestellten im Stundenlohn einen Lohnzuschlag für Ferien und Feiertage. Da dieser in den Lohnjournalen ersichtlich ist, wurden Ferien- und Feiertagszuschläge bereits in der Lohnsumme berücksichtigt. Es kann kein weiterer Zuschlag erfolgen.
Im Dezember 2020 wurde für die KAE die Geringverdiener-Regelung eingeführt. Die Nachzahlung von KAE hat keinen Einfluss auf die Lohnhöhe, da es sich um eine Entschädigung an den Arbeitgeber handelt.
Die Karenzzeit ist der Selbstbehalt der Arbeitgeber. Von Juli 2021 bis Dezember 2021 kam 1 Tag pro Abrechnungsperiode als Karenzzeit zur Anwendung (wird automatisch berechnet). Von März 2020 bis Juni 2021 hingegen gab es für die Arbeitgeber keinen Selbstbehalt.
Die Karenzzeit wird für die Angestellten im Monatslohn sowie für die Angestellten im Stundenlohn separat berechnet und am Schluss zusammengezählt.
Bei den Angestellten im Stundenlohn stellt die AHV-pflichtige Lohnsumme die Basis für die Karenzzeitberechnung dar. Bei den Angestellten im Monatslohn wiederum wird die AHV-pflichtige Lohnsumme um den Ferien- und Feiertagszuschlag erhöht.
Dieser Betrag wird jeweils durch die Anzahl Werktage des entsprechenden Monats bzw. bei Pro-Rata-Berechnung durch die Anzahl Werktage der Pro-Rata-Periode geteilt.
80% (bei Geringverdienern der Entschädigungssatz der betreffenden Kategorie) des Betrags wird durch die Anzahl anspruchsberechtigter Angestellter der jeweiligen Gruppe geteilt und mit der Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Angestellten der jeweiligen Gruppe multipliziert.
Schliesslich werden die Resultate beider Gruppen zusammengerechnet.
Bei allen Personengruppen, die befristet ausserordentlich anspruchsberechtigt waren, ist darauf zu achten, sie nur in jenen Monaten auf der Abrechnung aufzuführen, in denen für sie ein Anspruch bestanden hat. Im Falle der arbeitgeberähnlichen Personen und deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern wurde ab Juni 2020 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Bezugs von Corona-Erwerbsersatz geschaffen.
Wurde für Personen in Quarantäne Corona-Erwerbsersatz sowie KAE für denselben Zeitraum bezogen, wird dies anlässlich der nachgelagerten Arbeitgeberkontrollen des SECO festgestellt und der Doppelbezug zurückgefordert.
(siehe Information des BSV zu Corona-Erwerbsersatz: Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus)
Hier finden Sie die grundlegenden Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE).
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Für Fragen zur Nachzahlung KAE sowie zur Registrierung für ein Login im Job-Room (eIAM/Job-Room)