Meldepflicht und Sozialpläne

In schwierigen wirtschaftlichen Situationen tragen Arbeitgeber Verantwortung für ihre Arbeitnehmenden. Massenentlassungen und Betriebsschliessungen müssen vom Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) gemeldet werden. Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen, spätestens aber dann, wenn die Kündigungen ausgesprochen werden.

Eine Massenentlassung liegt dann vor, wenn die Kündigungen ein bestimmtes Ausmass übersteigen, wobei die Grenzen wie folgt definiert sind:

  • ab 10 Personen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten
  • ab 10 % der Beschäftigten in Betrieben, die mindestens 100 und weniger als 300 Personen beschäftigen
  • ab 30 Personen in Betrieben mit 300 und mehr Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Kündigungen zu melden, wenn die Entlassungen oder eine Betriebsschliessung mindestens zehn Arbeitnehmende betreffen (Art. 53 AVV). Zu beachten ist, dass in einigen Kantonen die Meldepflicht ab sechs Entlassungen eintritt.

Um die wirtschaftlichen Folgen für Betroffene von Massenentlassungen zu mildern, dient der Sozialplan als ein adäquates Mittel. Der Arbeitgeber schafft damit Transparenz und Vertrauen und zeigt, dass er auch in schwierigen Situationen seine soziale Verantwortung wahrnimmt. In den meisten Gesamtarbeitsverträgen sind bei Betriebsschliessungen oder Massenentlassungen Verhandlungen über die Folgen vorgesehen. Unternehmensleistungen können indes auch auf freiwilliger Basis vereinbart werden.
 

Weiterführende Informationen und Kontakte

Über das Vorgehen bei bevorstehenden Entlassungen und Betriebsschliessungen informiert Sie die zuständige kantonale Amtsstelle gerne.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/massenentlassungen/meldepflicht.html