Mit der Aussteuerung endet der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bevor der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erfolgen konnte. Was es in diesem Fall zu beachten gilt und welche Unterstützungsmöglichkeiten weiterhin bestehen, wird nachfolgend erläutert. Erfolgt eine Aussteuerung ab Alter 60, sind zudem die Bestimmungen zu den Überbrückungsleistungen für arbeitslose Personen zu beachten.
Aussteuerung – Wie geht es weiter?
Die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) stehen Ihnen nach der Aussteuerung weiter zur Verfügung, und zwar auch dann, wenn Sie keine Taggelder mehr erhalten. Das RAV kann Sie weiterhin beraten und bei der Stellensuche unterstützen.
Wir empfehlen Ihnen zudem - falls Sie das nicht bereits gemacht haben - direkt mit privaten Arbeitsvermittlungen Kontakt aufzunehmen. Adressen von bewilligten privaten Stellenvermittlern finden Sie unter: Mitglieder - Verband der Personaldienstleister – swissstaffing
Ebenso möchten wir Sie ermutigen, Ihr persönliches Netzwerk zu aktivieren und zu nutzen, denn viele Stellenwechsel bahnen sich über das Beziehungsnetz an. Heute werden auch viele Jobs über den „verdeckten Stellenmarkt“ besetzt - das heisst, eine Stelle wird gar nicht ausgeschrieben, sondern durch spontane Bewerbungen besetzt.
Wenn Sie mobil sind, kann es sich lohnen, auch die Datenbanken unserer Nachbarländer nach Stellenangeboten zu durchsuchen. Die europäische Arbeitsvermittlung EURES bietet Ihnen über ein zentrales Portal rund eine Million Stellen europaweit. Vielleicht ist etwas für Sie dabei! Wenn Sie dazu Fragen haben, bietet Ihnen Stellensuche in der EU/EFTA weitere Informationen sowie die Kontaktkoordinaten der EURES-Beraterinnen und -Berater in der Schweiz.
Auch nach Ihrer Aussteuerung, besteht - unter gewissen Voraussetzungen - bis zum Ende der laufenden Rahmenfrist die Möglichkeit, arbeitsmarktliche Massnahmen in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Arbeitsmarktliche Massnahmen oder von Ihrer RAV-Beraterin oder Ihrem RAV-Berater.
Melden Sie Ihrer letzten Arbeitslosenkasse folgende Umstände:
Wenn Sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlieren und Sie innerhalb dieser Rahmenfrist ...
- 25 Jahre alt werden (der Taggeldhöchstanspruch erhöht sich je nach Beitragszeit auf 260 oder 400);
- 55 Jahre alt werden und eine Beitragszeit von 22 Monaten aufweisen (der Taggeldhöchstanspruch erhöht sich auf 520);
- unter 25 Jahre alt sind und unterhaltspflichtig werden (der Taggeldhöchstanspruch erhöht sich je nach Dauer der Beitragszeit auf 260 oder 400);
- über 25 Jahre alt sind, eine Beitragszeit von 22 Monaten aufweisen und eine Invalidenrente zugesprochen erhalten, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (der Taggeldhöchstanspruch erhöht sich auf 520).
Arbeitslose mit Anspruch auf Taggelder sind bei der Suva gegen Unfall versichert. 31 Tage nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung endet der Unfallversicherungsschutz bei der Suva. Die Suva bietet Ihnen jedoch die Möglichkeit, vor Ablauf der 31 Tage die Versicherung durch besondere Abrede gegen Prämienbezahlung bis zu sechs Monate zu verlängern. Finden Sie auch innerhalb dieser sechs Monate keine Stelle oder wenn Sie von dieser Abredeversicherung keinen Gebrauch machen, muss eine Meldung an Ihre Krankenkasse erfolgen.
Der Unfallschutz der Suva ist weit umfassender ausgestaltet als derjenige der Krankenkassen. Während letztere lediglich die Heilungskosten übernehmen, kommt die Suva zusätzlich für Taggelder sowie Renten auf und verlangt keine Beteiligung (Franchise und Selbstbehalt) an den Heilungskosten (vgl. Info-Service Arbeitslosigkeit).
Mit der Aussteuerung werden die Beiträge an die AHV nicht mehr durch die Arbeitslosenkasse abgerechnet. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der AHV-Rente führen. Sie gelten nach der Aussteuerung als nichterwerbstätig und müssen dies der AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.
Personen, welche ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, das Fr. 81.20 übersteigt, sind obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Im Falle der Aussteuerung bleiben die Betroffenen während eines Monats im Rahmen der Stiftung versichert. Beginnt vorher ein neues Vorsorgeverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Waren Sie während der Arbeitslosigkeit weiterhin bei Ihrer bisherigen Pensionskasse versichert, so ist für Auskünfte Ihre Pensionskasse zuständig.
Nach dem Ende Ihres Taggeldanspruches bezahlt Ihnen die Arbeitslosenversicherung keinen Zuschlag mehr für Familienzulagen. Informationen zu den Familienzulagen erteilen die kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Thema Familienzulagen. Dort finden Sie auch Informationen zu Bedarfsleistungen an Eltern, wenn das Einkommen nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht.
In einer finanziell prekären Situation besteht die Möglichkeit einer Anmeldung bei der Sozialhilfe Ihrer Wohngemeinde. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Wohngemeinde oder unter Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Personen, die zum Zeitpunkt der Aussteuerung 60 oder mehr Jahre alt sind und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten, wenn sie ...
- mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs;
- in diesen 20 oder mehr Jahren mindestens 21 510 Franken im Jahr verdient haben;
- ihr Vermögen nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) beträgt, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
- in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wohnen und
- die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die Überbrückungsleistungen decken die Kosten für die allgemeine Lebenshaltung, das Wohnen und die Krankenversicherung. Davon abgezogen werden die Einnahmen und ein Teil des Vermögens. Zusätzlich vergüten die Überbrückungsleistungen selbst getragene Krankheits- und Behinderungskosten bis maximal 5 000 Franken bei Alleinstehenden oder 10 000 Franken bei Ehepaaren. Insgesamt können die Überbrückungsleistungen pro Jahr maximal 44 123 Franken (Alleinstehende) bzw. 66 184 Franken (Ehepaare) betragen.
Die detaillierten Angaben zum Anspruch und zur Berechnung der Überbrückungsleistungen finden Sie auf der Seite Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).
Wenn Sie sich zum Bezug von Überbrückungsleistungen anmelden wollen, müssen Sie sich bei der zuständigen Vollzugssstelle melden - das ist in der Regel die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.