In den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (ALV) werden Personendaten gespeichert und bearbeitet. Die vorliegenden Informationen geben Ihnen einen Überblick darüber, was unter Personendaten zu verstehen ist, wie diese verarbeitet werden und wer darauf Zugriff erhält. Ausserdem erfahren Sie, welche Rechte stellensuchende Personen in diesem Zusammenhang haben.
Kurzinformation
Was sind Personendaten?
Unter «Personendaten» sind alle Angaben und Informationen zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Die Verarbeitung der Personendaten erfolgt immer auf Basis einer gesetzlichen Grundlage oder nach der Zustimmung der betroffenen Person.
Die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen sind im letzten Kapitel dieser Seite aufgelistet. Nähere Informationen zu Personendaten können dem Datenschutzleitfaden AVIG & AVG entnommen werden.
Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet zwischen mehreren Informationssystemen. Unten finden Sie eine kurze Beschreibung dieser Systeme, die wichtigsten verarbeiteten Daten und die zentralen Zugriffsberechtigten. Eine umfassende Aufstellung der verarbeiteten Daten und der Zugriffsberechtigungen ist in der ALV-Informationssystemeverordnung festgehalten.
Mit diesem Informationssystem arbeiten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) für die Beratung und Vermittlung stellensuchender Personen.
Wichtigste verarbeitete Personendaten
- Personen- und Adressdaten (inkl. E-Mail-Adresse)
- Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen, Lebenslauf, Sprachkenntnisse
- Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit, Mobilität, Führerausweis, Arbeitsregion, letzter Arbeitgeber und dessen Branche
- Daten zu arbeitsmarktlichen Massnahmen
- Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen, Vermittlungsfähigkeit
Wer hat Zugriff auf die Daten?
- RAV
- Sozialhilfe und Invalidenversicherung einzig im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit
- Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO)
Mit diesem Informationssystem können stellensuchende Personen nach offenen Stellen oder Arbeitgebende nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten suchen. Ausserdem stehen den Benutzenden in einem geschützten Bereich weitere Dienstleistungen (eServices) zur Verfügung. Dieses Informationssystem ist über www.job-room.ch zugänglich.
Wichtigste verarbeitete Personendaten
- Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen
- Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit), Mobilität, Führerausweis, Arbeitsregion
Wer hat Zugriff auf die Daten?
- Öffentlichkeit (Zugriff auf anonymisierte Personendaten)
- private Arbeitsvermittler über einen geschützten Zugang
- Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO)
Detaillierte Angaben hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung, welche Sie vor der Nutzung des geschützten Bereiches der Zugangsplattform «Job-Room» akzeptieren müssen.
Mit diesem Informationssystem arbeiten die Arbeitslosenkassen für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen.
Wichtigste verarbeitete Personendaten
- Personen- und Adressdaten
- Daten zur Erwerbstätigkeit und -fähigkeit
- Daten zu Versicherungsleistungen
- Daten zu Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter-/Vaterschaft, Militär, Zivildienst und Zivilschutzdienst, Haftaufenthalt, und/oder Aufenthalt in Erziehungseinrichtungen
Wer hat Zugriff auf die Daten?
- Arbeitslosenkassen
- Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO)
Mit diesem Informationssystem werden Statistiken zum schweizerischen Arbeitsmarkt (beispielsweise die Arbeitslosenquote) und Leistungsindikatoren für die kantonalen Vollzugsbehörden erhoben. Die in diesem System enthaltenen Daten werden nur in anonymisierter oder pseudoanonymisierter Form wiedergegeben. Damit ist kein Rückschluss auf die betroffene Person möglich.
Wer hat Zugriff auf die Daten?
- Arbeitslosenkassen
- RAV
- Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO)
An wen dürfen die Daten weitergegeben werden?
Die Daten der Informationssysteme dürfen unter gewissen Bedingungen an Behörden weitergegeben werden. Welche Bedingungen dies sind, ergibt sich aus Artikel 97a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und Artikel 34a des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Zu den betroffenen Behörden gehören beispielsweise die kantonalen Steuerbehörden, das Bundesamt für Statistik oder Strafuntersuchungsbehörden.
Für die Forschung sind die Daten der Informationssysteme ebenfalls sehr wichtig. Deshalb können Personendaten einmalig an Forschungsinstitutionen übermittelt werden, sofern die betroffenen Personen schriftlich ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Keine Einwilligung ist nötig für rein statistische, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten, oder wenn die Bekanntgabe einem übergeordneten Interesse entspricht. Ebenso ist keine Einwilligung nötig für Befragungen und Forschungsvorhaben, die im Auftrag des SECO durchgeführt werden.
Welche Rechte habe ich?
Stellensuchende Personen haben das Recht, kostenlos und in verständlicher Form über die Verwendung ihrer Daten informiert zu werden.
Während einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug können versicherte Personen ausserdem verlangen, die über sie gespeicherten Daten berichtigen oder ergänzen zu lassen.
Die gespeicherten Daten müssen nach ihrer letzten Verarbeitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Daten, die nicht für statistische Zwecke aufbewahrt werden müssen, werden anschliessend gelöscht.
An wen kann ich mich wenden?
Stellensuchende Personen können sich an das RAV wenden, sofern Daten betroffen sind, die beim RAV im Zusammenhang mit der Beratung oder Vermittlung bearbeitet werden. Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind, können sich für Auskünfte an ihre Arbeitslosenkasse wenden, sofern Daten zur Arbeitslosenentschädigung betroffen sind.
Personen, die nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind und Auskünfte zu ihren gespeicherten Daten wünschen, können sich an folgende Adresse wenden:
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen zu den verarbeiteten Daten in den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung, den Zugriffsrechten und der Regelung der Datenweitergabe finden Sie in den folgenden Grundlagen:
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), insbesondere Art. 97a
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), insbesondere Art. 34a
- ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV), insbesondere Anhänge 1-3
- Leitfaden zur Bearbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO) (Datenschutzleitfaden AVIG & AVG)