Im Merkblatt für Versicherte (PDF, 278 kB, 23.12.2024) erfahren Sie, welche Auswirkungen die AHV-Reform per 1. Januar 2024 auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Betroffen sind ausschliesslich Frauen – alle Informationen in diesem Merkblatt gelten daher nur für Frauen. Für Männer ergeben sich keine Änderungen.
Auswirkungen der AHV-Reform
Arbeitslos während Covid-19
Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde allen anspruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zusätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dieser Personen verlängerte sich je nach Bezugsdauer der zusätzlichen Taggelder um bis zu maximal 6 Monate. Falls eine Folgerahmenfrist eröffnet wird, wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit verlängert.
Ja. Das Parlament hatte folgende Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen:
- Es konnten bis zu 66 zusätzliche Taggelder bezogen werden.
- Diese Taggelder konnten somit in den Monaten März, April und Mai bezogen werden.
- Für den Bezug der zusätzlichen Taggelder mussten die arbeitslosen Personen die üblichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen, am 1. März 2021 noch über eine laufende Rahmenfrist verfügen und ihren regulären Höchstanspruch an Taggeldern zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft haben. Die Personen, die sich zwischen 1. März 2021 und 31. Mai 2021 neu arbeitslos gemeldet hatten, hatten ebenfalls bis am 31. Mai 2021 Anspruch auf zusätzliche Taggelder.
- Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug wurden ebenfalls um drei Monate verlängert.
- Bei Eröffnung einer neuen Rahmenfrist bis spätestens 31.12.2023 wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um dieselbe Dauer verlängert, wie die vorangegangene Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Arbeitslos, was tun?
Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.
Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.
Nicht anspruchsberechtigt sind unselbstständig erwerbende Personen, solange sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin bei einer AG, als Gesellschafter oder Gesellschafterin bei einer GmbH, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vollzugsstelle.
Sind Sie eine Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder eine in der Schweiz niedergelassene Person mit Ausländerausweis und waren Sie im Ausland als Arbeitnehmende tätig oder haben Sie eine Ausbildung absolviert oder waren aus einem anderen Grund an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit verhindert, lesen Sie bitte Frage 2.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach der obligatorischen Schulzeit und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Referenzalter).
Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:
Arbeitslos
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben. Die Anmeldung kann über www.arbeit.swiss oder durch persönliches Erscheinen bei Ihrem RAV erfolgen.
Arbeitsausfall/Verdienstausfall
Sie müssen mindestens einen Arbeitsausfall von 2 Tagen und einen entsprechenden Verdienstausfall haben.
Wohnen in der Schweiz
Sie müssen in der Schweiz wohnen. Als Ausländer oder Ausländerinnen müssen Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben. Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz gearbeitet haben (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnstaat nach den dort gültigen Vorschriften.
Erwerbsalter
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und dürfen das Rentenalter der AHV, neu "Referenzalter" genannt, noch nicht erreicht haben.
Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Anmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen.
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit kann unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden. Dies wird geprüft, wenn die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder Erziehungszeit von Kindern unter 10 Jahren vorliegen.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmende in der Schweiz;
- In der EU zurückgelegte Beitragszeiten als EU-Staatsangehörige oder in der EFTA zurückgelegte Beitragszeiten als EFTA-Staatsangehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmende für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen …
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, …
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur ALV aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
- Wegfall oder Reduktion einer Invaliden-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am ersten und an weiteren Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Fragen 4 und 5).
Auf arbeit.swiss (siehe Anmeldung und Registrierung sowie Adressen / Kontakte) oder bei Ihrem RAV erhalten Sie Informationen über die zur Verfügung stehenden Arbeitslosenkassen. Wählen Sie eine davon aus. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Um Ihren Anspruch abzuklären, benötigt Ihre Arbeitslosenkasse:
- den «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung»
- die Fromulare «Arbeitgeberbescheinigung» der letzten 2 Jahre
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
- das Formular «PD U1», sofern Sie aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz kommen
Die Formulare zur Antragstellung sind unter www.arbeit.swiss (siehe eServices und Formulare für Arbeitslosenentschädigung) abrufbar oder bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich.
- das Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP);
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
Es darf ausschliesslich das von der Bundesverwaltung oder dem RAV ausgestellte Formular «Angaben der versicherten Person» oder der entsprechende eService verwendet werden (siehe eServices und Formulare für Arbeitslosenentschädigung auf www.arbeit.swiss). Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen.
- Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein: Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall, Geburt eines Kindes, IV-Verfahren usw. Die Vollzugsstellen sind auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen. Ohne diese Informationen kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung nicht korrekt berechnen und rechtzeitig auszahlen.
- Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit und in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb Ihres Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen. Sie haben die Angaben über Ihre Stellensuche gegenüber dem RAV monatlich nachzuweisen. Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen (vgl. Frage 5).
- Melden Sie Ihrem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse frühzeitig jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen.
- Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, unter anderem die ...
- den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht;
- nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt (gilt nicht für unter 30-Jährige);
- nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie);
- den Wiedereinstieg in Ihren Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht;
- Ihnen einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes (vgl. Frage 9).
Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist1, schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst2).
Sie erhalten eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes,
- wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
- wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
- wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.
Von der Arbeitslosenentschädigung sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge3 und bei quellensteuerpflichtigen ausländischen Staatsangehörigen die Quellensteuern in Abzug zu bringen.
Taggeld für Beitragsbefreite
Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. Frage 2, "Fehlende Beitragszeit" ) beträgt Ihr Taggeld 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag beträgt. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.
1Je nach Monat liegt die Anzahl der Werktage zwischen 20 und 23; durchschnittlich sind es 21,7 Tage.
2Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt.
3Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden. Ihre Arbeitslosenkasse veranlasst das Notwendige. Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen die Risiken Invalidität und Tod, nicht hingegen Alter versichert sind. Weitere Informationen betreffend die berufliche Vorsorge können Sie dem Info-Service entnehmen.
Die ALV sieht eine maximale Bezugsdauer von 2 Jahren vor (Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2).

Die Arbeitslosenkasse (ALK) zahlt die Taggelder für jeden Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus. Sie erhalten eine schriftliche Abrechnung. Damit Sie die Taggelder rechtzeitig erhalten, müssen Sie der Arbeitslosenkasse sämtliche erforderlichen Unterlagen sobald als möglich einreichen (vgl. Frage 3).
Sie arbeiten unselbstständig oder selbstständig und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst (vgl. Frage 6). Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden.
Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit:
- verbessern Sie Ihr Einkommen, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlungen sind zusammen immer höher als die Arbeitslosenentschädigung;
- bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden;
- erwerben Sie neue Beitragszeiten. Keine Beitragszeiten erwerben Sie bei einem Verdienst im Rahmen einer durch die ALV finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme.
Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, wird Ihr Anspruch vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten.
Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie ...
- durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen;
- die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen, oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen, oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen;
- Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen;
- zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (Versuch genügt).
Eine Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Frage 2) erfüllen. Bei wiederholter Einstellung wird die Einstelldauer entsprechend verlängert.
Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2).
Der Anspruch auf ALE beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

Zusätzlich haben Sie in gewissen Fällen zu den allgemeinen folgende besondere Wartetage zu bestehen:
- 1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind;
- 5 Tage, wenn Sie namentlich ausschliesslich wegen langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland (vgl. Frage 2, "fehlende Beitragszeit") von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 120 Tage, wenn Sie wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen.
Den Ferienbezug, den Sie in der Regel wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.
Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich.
Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen und müssen dieses Ihrem RAV innert 1 Woche melden.
Einen Unfall melden Sie zusätzlich Ihrer Arbeitslosenkasse und, falls Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben, dem Organisator.
Bei Unfall erhalten Sie während den ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der ALV. Danach erhalten Sie Taggelder von der Suva.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt.
Ein Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils (Vaterschaftsurlaub) oder Betreuungsurlaub muss rechtzeitig Ihrem RAV gemeldet werden.
Während des Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs des anderen Elternteils und des Betreuungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es müssen in dieser Zeit entsprechend keine Pflichten gegenüber der ALV erfüllt werden.
Entschädigungen während dem Mutterschaftsurlaub, dem Urlaub des anderen Elternteils oder dem Betreuungsurlaub richten sich nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG). Informieren Sie sich bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse (vgl. auch Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV, S. 23).
Fällt die Erwerbsausfallentschädigung während Ihres schweizerischen Militär- oder Zivildienstes von nicht mehr als 30 Tagen oder während Ihres Schutzdienstes geringer aus als Ihre Arbeitslosenentschädigung, so zahlt die Arbeitslosenkasse die Differenz. Nicht darunter fallen Rekrutenschulen, Beförderungsdienste sowie für ausländische Staaten absolvierte vergleichbare Dienstleistungen.
Informieren Sie sich auf www.arbeit.swiss (siehe Stellensuche im Ausland) oder bei Ihrem RAV und lesen Sie das Info-Service «Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (PDF, 99 kB, 02.04.2024)», Nr. 716.204.
Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher angegeben ist, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Taggeldabrechnungen können nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen. Teilen Sie dabei mit, mit welchem Punkt Sie nicht einverstanden sind.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, vor Einreichung einer schriftlichen Einsprache das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen.
Weitere rechtliche Fragen und zuständige Stellen
Die Arbeitslosenversicherung wird dezentral vollzogen. Das SECO ist Aufsichtsbehörde über die Arbeitslosenversicherung, doch gehört es nicht zu seinen Aufgaben, zu Entscheiden oder Verfügungen der zuständigen Vollzugsstellen (RAV, Arbeitslosenkassen, Kantonale Amtsstellen) Stellung zu nehmen. Der Entscheid konkreter Fälle sowie die Erteilung von Auskünften fällt in deren Zuständigkeitsbereich.
Für die Beurteilung von Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung ist das kantonale Arbeitsamt desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Betriebsort befindet bzw. der Betrieb seinen Sitz hat. Für die Beurteilung von Gesuchen um Schlechtwetterentschädigung ist das kantonale Arbeitsamt desjenigen Kantons zuständig, in welchem sich der Arbeitsort befindet. Bitte wenden Sie sich für allfällige Fragen direkt an das entsprechende Amt.
Geltendmachung der Entschädigung
Für Informationen bezüglich der Geltendmachung der Entschädigung ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.
Für Informationen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Taggelder, deren Berechnung inkl. Zwischenverdienst oder der Einstellung der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (z.B. wegen eigener Kündigung, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben) ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig. Sollten Sie noch nicht angemeldet sein, so wenden Sie sich an die öffentliche Arbeitslosenkasse Ihres Kantons oder an eine frei wählbare Arbeitslosenkasse einer Arbeitnehmenden- oder Arbeitgeberorganisation.
Sind Sie mit der Abrechnung Ihrer Arbeitslosenkasse nicht einverstanden, sollten Sie innert 90 Tagen ab Erhalt der Abrechnung schriftlich eine Verfügung verlangen. Gegen diese können Sie bei der Arbeitslosenkasse schriftlich Einsprache erheben, welche Ihren Fall ein weiteres Mal überprüfen und einen Einspracheentscheid erlassen wird. Sollte der Einspracheentscheid nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie ihn an das kantonale Versicherungsgericht und anschliessend allenfalls an das Bundesgericht weiterziehen.
Sollten Sie mit einer Verfügung Ihrer Arbeitslosenkasse z.B. bezüglich der Anspruchsberechtigung nicht einverstanden sein, können Sie direkt Einsprache und anschliessend Beschwerde erheben.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Wenn Ihre Arbeitslosenkasse während mehreren Monaten keine Abrechnung erstellt, keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie direkt beim kantonalen Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) berät Sie persönlich - bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder während der Arbeitslosigkeit. Ihre RAV-Personalberaterin oder ihr RAV-Personalberater setzt sich mit Ihnen dafür ein, dass Sie möglichst rasch wieder eine geeignete Stelle finden. Das RAV ist der richtige Ansprechpartner für Informationen im Zusammenhang mit Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen.
Sollten Sie mit einer Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder des kantonalen Arbeitsamts nicht einverstanden sein, so können Sie - bei der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebenen Stelle - Einsprache erheben und allenfalls den Einspracheentscheid an die kantonale Beschwerdeinstanz (Versicherungsgericht, Rekurskommission) und anschliessend an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterziehen.
Wichtig: Eine Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme wie Kursbesuch, Beschäftigungsprogramm usw. kann nicht direkt angefochten werden, sondern erst im Falle einer Einstellungsverfügung wegen unentschuldbarem Nichtbesuchs oder Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Das Rechtsmittelverfahren ist kostenlos, solange Versicherungsleistungen und nicht formelle Fragen im Streite liegen oder der Vorwurf mutwilliger Prozessführung nicht erhoben werden muss. Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Wenn Ihr RAV während mehreren Monaten keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde direkt bei der kantonalen Beschwerdeinstanz einreichen (kantonales Versicherungsgericht, Rekurskommission).
Wir empfehlen Ihnen, zuerst mit Ihrer RAV-Personalberaterin bzw. Ihrem RAV-Personalberater das Gespräch zu suchen und Ihr Anliegen mitzuteilen. Vielleicht finden Sie gemeinsam eine Lösung. Ansonsten können Sie in der Regel bei Ihrer RAV-Personalberaterin bzw. Ihrem RAV-Personalberater oder bei der RAV-Leitung einen Antrag auf RAV-Personalberater/innen-Wechsel stellen.
Bestehen auch weiterhin Probleme in zwischenmenschlicher Hinsicht, haben Sie die Möglichkeit, bei den jeweiligen Trägern der Vollzugsstelle eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Träger der öffentlichen Arbeitslosenkasse, des kantonalen Arbeitsamts sowie des RAV ist der Kanton bzw. die Regierung. Träger der privaten Arbeitslosenkasse ist die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberorganisation, welche die Arbeitslosenkasse führt.
Stellen sich Ihnen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Kündigung oder Fragen zu allfälligem Versicherungsschutz über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus? Für diese und weitere ähnlich gelagerte Fragen kontaktieren Sie bitte eine auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen spezialisierte Beratungsstelle.