Im Merkblatt für Versicherte (PDF, 278 kB, 23.12.2024) erfahren Sie, welche Auswirkungen die AHV-Reform per 1. Januar 2024 auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Betroffen sind ausschliesslich Frauen – alle Informationen in diesem Merkblatt gelten daher nur für Frauen. Für Männer ergeben sich keine Änderungen.
Auswirkungen der AHV-Reform
Arbeitslos während Covid-19
Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurde allen anspruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zusätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dieser Personen verlängerte sich je nach Bezugsdauer der zusätzlichen Taggelder um bis zu maximal 6 Monate. Falls eine Folgerahmenfrist eröffnet wird, wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit verlängert.
Ja. Das Parlament hatte folgende Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen:
- Es konnten bis zu 66 zusätzliche Taggelder bezogen werden.
- Diese Taggelder konnten somit in den Monaten März, April und Mai bezogen werden.
- Für den Bezug der zusätzlichen Taggelder mussten die arbeitslosen Personen die üblichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen, am 1. März 2021 noch über eine laufende Rahmenfrist verfügen und ihren regulären Höchstanspruch an Taggeldern zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft haben. Die Personen, die sich zwischen 1. März 2021 und 31. Mai 2021 neu arbeitslos gemeldet hatten, hatten ebenfalls bis am 31. Mai 2021 Anspruch auf zusätzliche Taggelder.
- Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug wurden ebenfalls um drei Monate verlängert.
- Bei Eröffnung einer neuen Rahmenfrist bis spätestens 31.12.2023 wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um dieselbe Dauer verlängert, wie die vorangegangene Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Arbeitslos, was tun?
Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.
Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.
Nicht anspruchsberechtigt sind auch unselbstständig erwerbende Personen, solange sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin bei einer AG, als Gesellschafter oder Gesellschafterin bei einer GmbH, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen oder eingetragene Partner oder Partnerinnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse.
Sind Sie Schweizer oder Schweizerin oder in der Schweiz niedergelassener Ausländer oder niedergelassene Ausländerin und waren Sie im Ausland als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin tätig oder haben Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert, lesen Sie Frage 2.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV.
Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:
Arbeitslos
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben. Die Anmeldung kann über www.arbeit.swiss oder durch persönliches Erscheinen bei Ihrem RAV erfolgen.
Arbeitsausfall/Verdienstausfall
Sie müssen mindestens einen Arbeitsausfall von 2 Tagen und einen entsprechenden Verdienstausfall haben.
Wohnen in der Schweiz
Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre ALE in der Regel im Wohnsitzland nach den dort gültigen Vorschriften.
Erwerbsalter
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, und Sie haben weder das Rentenalter der AHV erreicht noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV.
Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und während dieser Zeit keine ALE bezogen, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 2 Jahren seit dem Ende der Eröffnung der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen.
Haben Sie in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, kann ebenfalls eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfolgen.
Hat bei Aufnahme Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit wiederum bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden und erfolgt die Wiederanmeldung innert 2 Jahren nach deren Ende, kann sie um 2 Jahre verlängert werden.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen …
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, …
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin sind oder niedergelassene/r EU- oder EFTA-Staatsangehörige/r und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
- Wegfall einer IV-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Auf arbeit.swiss oder bei Ihrem RAV werden Sie über die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen informiert, die Sie wählen können. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Um Ihren Anspruch abzuklären, benötigt Ihre Arbeitslosenkasse:
- das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung»
- die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
- das Formular «PD U1», sofern Sie aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz kommen
Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer ALK folgende Dokumente einreichen:
- das Formular «Angaben der versicherten Person»
- die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt
Alle notwendigen Formulare sind auf arbeit.swiss sowie bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich. Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann z. B. sein: Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall.
Die Vollzugsstellen sind auf vollständige, korrekt ausgefüllte und rechtzeitig eingereichte Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit und in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung um eine neue Stelle bemühen - wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen.
Sie müssen Ihre Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Ohne entschuldbaren Grund später eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt. Sie sind verpflichtet, eine zumutbare Stelle anzunehmen.
Melden Sie Ihrem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse frühzeitig jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen.
Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die ...
- den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht;
- nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt (gilt nicht für unter 30-Jährige);
- nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie);
- einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht;
- den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht;
- Ihnen einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes.
Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist1, schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (ALE). Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst2).
Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, wenn ...
- Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
- Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
- Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.
Von der ALE sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge3 und bei ausländischen Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen4.
Taggeld für Beitragsbefreite
Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter bei 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag liegt. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben.
1Je nach Monat liegt die Anzahl der Werktage zwischen 20 und 23; durchschnittlich sind es 21,7 Tage.
2Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt.
3Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden. Ihre ALK veranlasst das Notwendige. Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen die Risiken Invalidität und Tod, nicht hingegen Alter versichert sind. Weitere Informationen betreffend die berufliche Vorsorge können Sie dem Merkblatt beim Info-Serivce für Arbeitlose entnehmen.
4Nur für quellensteuerpflichtige ausländische Staatsangehörige von Bedeutung.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht für die maximale Bezugsdauer in der Regel eine 2-jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vor. Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Sie haben je nach Voraussetzung Anspruch auf die folgenden maximalen Taggelder:

Die Arbeitslosenkasse (ALK) zahlt die Taggelder für jeden Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus. Sie erhalten eine schriftliche Abrechnung. Für eine möglichst rasche Auszahlung der Taggelder ist es wichtig, dass Sie der ALK sämtliche erforderlichen Unterlagen sobald als möglich einreichen.
Sie haben eine unselbstständige oder selbstständige Arbeit angenommen und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung (ALE). Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre ALE (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen, denn damit ...
- verbessern Sie Ihr Einkommen, da der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV zusammen immer höher sind als die ALE;
- erwerben Sie neue Beitragszeiten (keine Beitragszeiten erwerben Sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme);
- bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen; zudem ist es leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden.
Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, wird Ihre Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten. Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie ...
- durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
- sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen;
- die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen;
- Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen;
- zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (Versuch genügt).
Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen.
Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.

Zusätzlich haben Sie in gewissen Fällen zu den allgemeinen die folgenden besonderen Wartetage zu bestehen:
- 1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind;
- 5 Tage, wenn Sie namentlich ausschliesslich wegen langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind;
- 120 Tage, wenn Sie wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung alleine oder in Verbindung mit einem anderen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.
Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich.
Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft innert einer Woche Ihrem RAV melden.
Bei einem Unfall setzen Sie sich mit Ihrer Arbeitslosenkasse in Verbindung, damit die Unfallmeldung zu Handen der Suva erstellt werden kann und, falls Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben, dem Organisator.
Bei Unfall erhalten Sie während den ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung. Danach erhalten Sie Taggelder von der Suva.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt.
Ein Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaub muss rechtzeitig Ihrem RAV gemeldet werden.
Während des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es müssen in dieser Zeit entsprechend keine Pflichten gegenüber der ALV erfüllt werden.
Entschädigungen während dem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaub richten sich nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG). Informieren Sie sich bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse (vgl. auch Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV:
Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE | Merkblätter | Merkblätter & Formulare | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch)).
Fällt die Erwerbsausfallentschädigung während Ihres schweizerischen Militär- oder Zivildienstes von nicht mehr als 30 Tagen oder während Ihres Schutzdienstes geringer aus als Ihre Arbeitslosenentschädigung, so zahlt die Arbeitslosenkasse die Differenz. Nicht darunter fallen Rekrutenschulen, Beförderungsdienste sowie für ausländische Staaten absolvierte vergleichbare Dienstleistungen.
Informieren Sie sich bei Ihrem RAV und konsultieren Sie die Broschüre «Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland» beim Info-Service für Arbeitslose.
Sämtliche Anordnungen und Entscheide der Vollzugstellen müssen schriftlich ergehen. Es wird unterschieden zwischen Verfügungen und Taggeldabrechnungen.
Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher angegeben ist, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Taggeldabrechnungen sind keine Verfügungen und können deshalb nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, vor Einreichung einer schriftlichen Einsprache zuerst das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen.
Weitere rechtliche Fragen und zuständige Stellen
Die Arbeitslosenversicherung wird dezentral vollzogen. Das SECO ist Aufsichtsbehörde über die Arbeitslosenversicherung, doch gehört es nicht zu seinen Aufgaben, zu Entscheiden oder Verfügungen der zuständigen Vollzugsstellen (RAV, Arbeitslosenkassen, Kantonale Amtsstellen) Stellung zu nehmen. Der Entscheid konkreter Fälle sowie die Erteilung von Auskünften fällt in deren Zuständigkeitsbereich.
Für die Beurteilung von Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung ist das kantonale Arbeitsamt desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Betriebsort befindet bzw. der Betrieb seinen Sitz hat. Für die Beurteilung von Gesuchen um Schlechtwetterentschädigung ist das kantonale Arbeitsamt desjenigen Kantons zuständig, in welchem sich der Arbeitsort befindet. Bitte wenden Sie sich für allfällige Fragen direkt an das entsprechende Amt.
Geltendmachung der Entschädigung
Für Informationen bezüglich der Geltendmachung der Entschädigung ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.
Für Informationen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Taggelder, deren Berechnung inkl. Zwischenverdienst oder der Einstellung der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (z.B. wegen eigener Kündigung, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben) ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig. Sollten Sie noch nicht angemeldet sein, so wenden Sie sich an die öffentliche Arbeitslosenkasse Ihres Kantons oder an eine frei wählbare Arbeitslosenkasse einer Arbeitnehmenden- oder Arbeitgeberorganisation.
Sind Sie mit der Abrechnung Ihrer Arbeitslosenkasse nicht einverstanden, sollten Sie innert 90 Tagen ab Erhalt der Abrechnung schriftlich eine Verfügung verlangen. Gegen diese können Sie bei der Arbeitslosenkasse schriftlich Einsprache erheben, welche Ihren Fall ein weiteres Mal überprüfen und einen Einspracheentscheid erlassen wird. Sollte der Einspracheentscheid nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie ihn an das kantonale Versicherungsgericht und anschliessend allenfalls an das Bundesgericht weiterziehen.
Sollten Sie mit einer Verfügung Ihrer Arbeitslosenkasse z.B. bezüglich der Anspruchsberechtigung nicht einverstanden sein, können Sie direkt Einsprache und anschliessend Beschwerde erheben.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Wenn Ihre Arbeitslosenkasse während mehreren Monaten keine Abrechnung erstellt, keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie direkt beim kantonalen Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) berät Sie persönlich - bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder während der Arbeitslosigkeit. Ihre RAV-Personalberaterin oder ihr RAV-Personalberater setzt sich mit Ihnen dafür ein, dass Sie möglichst rasch wieder eine geeignete Stelle finden. Das RAV ist der richtige Ansprechpartner für Informationen im Zusammenhang mit Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen.
Sollten Sie mit einer Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder des kantonalen Arbeitsamts nicht einverstanden sein, so können Sie - bei der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebenen Stelle - Einsprache erheben und allenfalls den Einspracheentscheid an die kantonale Beschwerdeinstanz (Versicherungsgericht, Rekurskommission) und anschliessend an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterziehen.
Wichtig: Eine Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme wie Kursbesuch, Beschäftigungsprogramm usw. kann nicht direkt angefochten werden, sondern erst im Falle einer Einstellungsverfügung wegen unentschuldbarem Nichtbesuchs oder Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Das Rechtsmittelverfahren ist kostenlos, solange Versicherungsleistungen und nicht formelle Fragen im Streite liegen oder der Vorwurf mutwilliger Prozessführung nicht erhoben werden muss. Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Wenn Ihr RAV während mehreren Monaten keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde direkt bei der kantonalen Beschwerdeinstanz einreichen (kantonales Versicherungsgericht, Rekurskommission).
Wir empfehlen Ihnen, zuerst mit Ihrer RAV-Personalberaterin bzw. Ihrem RAV-Personalberater das Gespräch zu suchen und Ihr Anliegen mitzuteilen. Vielleicht finden Sie gemeinsam eine Lösung. Ansonsten können Sie in der Regel bei Ihrer RAV-Personalberaterin bzw. Ihrem RAV-Personalberater oder bei der RAV-Leitung einen Antrag auf RAV-Personalberater/innen-Wechsel stellen.
Bestehen auch weiterhin Probleme in zwischenmenschlicher Hinsicht, haben Sie die Möglichkeit, bei den jeweiligen Trägern der Vollzugsstelle eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Träger der öffentlichen Arbeitslosenkasse, des kantonalen Arbeitsamts sowie des RAV ist der Kanton bzw. die Regierung. Träger der privaten Arbeitslosenkasse ist die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberorganisation, welche die Arbeitslosenkasse führt.
Stellen sich Ihnen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Kündigung oder Fragen zu allfälligem Versicherungsschutz über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus? Für diese und weitere ähnlich gelagerte Fragen kontaktieren Sie bitte eine auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen spezialisierte Beratungsstelle.