Erste Schritte

Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass er Ihnen kündigt. Welche wichtigen Punkte sind in dieser Situation zu berücksichtigen? 

Einhaltung der Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist einhalten. Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart worden ist und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist wie folgt durch das Obligationenrecht geregelt:

  • während der Probezeit: 7 Tage (auf Ende irgendeines Tages)
  • im ersten Dienstjahr: 1 Monat (auf Ende eines Monats)
  • vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate (auf Ende eines Monats)
  • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate (auf Ende eines Monats)

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Schutzdienstes, während Krankheit oder Unfall sowie während der Schwangerschaft. Während des Kündigungsschutzes darf Mitarbeitenden nicht gekündigt werden. Sind Sie sich nicht sicher, ob für Sie ein Kündigungsschutz gilt, sollten Sie dem Arbeitgeber unverzüglich per eingeschriebenem Brief mitteilen, dass Sie weiterarbeiten wollen. 


Arbeitszeugnis einfordern

Damit Sie sich mit einem kompletten Dossier auf eine neue Stelle bewerben können, benötigen Sie ein Arbeitszeugnis für das gekündigte Arbeitsverhältnis. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitszeugnis oder zumindest um eine Arbeitsbestätigung für die Zeit Ihrer Anstellung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis wohlwollend und wahrheitsgetreu auszustellen.

Kündigungsfrist nutzen

Stellen Sie Ihr Bewerbungsdossier zusammen und beginnen Sie unverzüglich mit der Arbeitssuche. Bewahren Sie die Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw. auf. Sie müssen diese später Ihrer RAV-Personalberaterin bzw. Ihrem RAV-Personalberater vorlegen, um ohne Einschränkung Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. 

Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht

Im Rahmen der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und Verkürzung von Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit auf offene Stellen bewerben, wenn nötig auch ausserhalb Ihres Berufsfeldes. Zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt kann Sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten. 


Um weiterführende Fragen zu klären, melden Sie sich am besten beim RAV zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an und registrieren Sie sich für Job-Room - die grösste Stellenbörse der Schweiz - und die dort aufgeschalteten eServices und Funktionen. Erfahren Sie mehr dazu auf den folgenden Seiten.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/stellensuchende/arbeitslos-was-tun-/erste-schritte.html