Stellenmeldepflicht ab 2024

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart.

Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.

Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2024 (PDF, 151 kB, 29.11.2023)

Mit dem Check-Up 2024 können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist.


Erläuterungen zur Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2024

Aufgrund der weiterhin gesunkenen Arbeitslosigkeit in der Referenzperiode fallen im Jahr 2024 erneut weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht.

So sind beispielsweise die Berufsarten Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen mit insgesamt 80’000 Erwerbstätigen ab 2024 nicht mehr meldepflichtig. Auch zwei Berufsarten, die der Gastronomie zuzuordnen sind (Servicehilfskräfte und Chefs de Service), unterstehen 2024 nicht mehr der Meldepflicht. Die Reichweite der Stellenmeldepflicht wird mit dem Anteil an Erwerbstätigen geschätzt, die in meldepflichtigen Berufsarten tätig sind. Während im Jahr 2023 etwa 8,2% der Erwerbstätigen in meldepflichtigen Berufsarten arbeiteten, sinkt diese Quote im Jahr 2024 auf etwa 3,2%.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht/stellenmeldepflicht-ab-2024.html