Das Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und somit die Verhinderung von Arbeitslosigkeit. Eine Auszahlung von KAE durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist daher immer nur dann gerechtfertigt, wenn das begründete Risiko eines Stellenabbaus besteht.
Die Sicherung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Auftreten von COVID-19 hängt wesentlich davon ab, ob die Liquidität der Unternehmen gewährleistet werden kann. Hohe pandemiebedingte Nachfrageeinbrüche und notwendige behördliche Schutzmassnahme führten gesamtwirtschaftlich zu starken Arbeits- und Einnahmeausfällen.
Die KAE ist das wichtigste Instrument der ALV zur wirtschaftlichen Stabilisierung in Krisenzeiten. So lagen im März 2020 für 1,6 Millionen und im April 2020 für knapp 1,9 Millionen Arbeitnehmende Bewilligungen zum Bezug von KAE vor. Dies entsprach im April 2020 rund 37% aller Beschäftigten. Damit lag die Zahl der Bewilligungen zum Bezug von KAE rund zehnmal höher als in der letzten grossen (Finanz-)Krise im Jahr 2009.
Die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates zur Unterstützung der Wirtschaft während der Pandemie enthielten bezüglich KAE insbesondere folgende Erleichterungen bzw. Ausweitungen:
- Die Voranmeldefrist wurde aufgehoben
- Der «Selbstbehalt» für Unternehmen wurde auf 0 reduziert (keine Karenztage)
- Die anspruchsberechtigten Personengruppen wurden vorübergehend ausgeweitet
- Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung sowie das summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE wurden eingeführt