Die nachfolgenden Beispiele dienen einzig der Veranschaulichung und sind stark vereinfacht. Ob ein Anspruch auf KAE besteht, wird in jedem Einzelfall anhand der vom betroffenen Betrieb im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit zu liefernden, detaillierten Angaben geprüft. Die Bewilligung wird erteilt, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel 1:
Der Betrieb A stellt Stahlprodukte her, was sehr energieintensiv ist. Er kauft den Strom auf dem freien Markt ein. Seit Mitte 2022 sind die Strompreise auf ein Rekordniveau angestiegen. Diese Preissteigerungen werden auf die Produkte des Betriebs A überwälzt. Das Bestellvolumen der Kunden ist seither stark rückläufig. Eine Vollbeschäftigung scheint in den nächsten Monaten nicht möglich, weshalb der Betrieb A eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreicht. Die KAST prüft die Angaben. Während der Betrieb A mit gewissen Schwankungen bei den Strompreisen rechnen muss, ist der aktuelle und massive Anstieg aussergewöhnlich. Die KAST erachtet auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und erteilt die Bewilligung zur KAE.
Beispiel 2:
Der Betrieb B installiert Whirlpools. Im Hinblick auf die Energiekrise appelliert der Bund an die Bevölkerung, sparsam mit Strom umzugehen (z. B. duschen statt baden). Die Nachfrage nach Whirlpools ist in der Folge eingebrochen. Eine Vollbeschäftigung ist in den nächsten Monaten voraussichtlich nicht möglich, weshalb der Betrieb B eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreicht. Die KAST prüft die Angaben. Eine solch abrupte Änderung im Kundenverhalten stellt etwas Aussergewöhnliches dar. Die KAST erachtet auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und erteilt die Bewilligung zur KAE.
Beispiel 3:
Der Betrieb C stellt Spezialzutaten für die Nahrungsmittelindustrie her. Der Betrieb bezieht den Strom über die Grundversorgung. Die Strompreise werden für den Betrieb C per 2023 um wenige Rappen pro kWh steigen. Das Jahr 2022 war ein gutes Geschäftsjahr für den Betrieb C. Per Januar 2023 werden aber die Aufträge leicht abnehmen. Der Betrieb C reicht daher eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Die KAST prüft die Angaben. Kleinere Schwankungen bei den Strompreisen stellen nichts Aussergewöhnliches dar. Zudem machen die Stromkosten nur einen minimalen Anteil an den Herstellungskosten aus und der Auftragsbestand ist nur leicht rückläufig, weshalb die KAST den Anspruch auf KAE ablehnt.