Der Bundesrat hat am 26. November 2025 Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Das Entschädigungssystem für die Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK) wird transparenter und effizienter.
Für alle ALK wird die Vergütung der Verwaltungskosten an ein Bonus-Malus-System gekoppelt, und es gibt keine Pauschalentschädigungen mehr. Zudem werden jährlich die Leistungskennzahlen über die Verwaltungskosten der ALK veröffentlicht. Dies führt zu mehr Kostentransparenz und erhöht den Anreiz für eine effiziente Leistungserbringung. Gleichzeitig wird die Möglichkeit zur Teilnahme an Berufspraktika im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV) erweitert und die gesetzliche Basis für die Umsetzung der E-Government-Strategie im Bereich der ALV verbessert.
Zur Umsetzung dieser Inhalte werden zwei Verordnungen angepasst: Die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und die Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK-EntschV).
Die Anpassungen in der AVIV umfassen Artikel, die den Vollzug vereinfachen. Unter anderem wird in naher Zukunft die Berechnung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung nicht vom Arbeitszeitmodell der Arbeitgeber abhängig gemacht, und der Zugang zu Berufspraktika soll unabhängig von der Arbeitslosenquote gewährt werden können. Im Weiteren sind Grundlagen angepasst worden, um den Ansprüchen der Digitalisierung und des Datenschutzes besser gerecht zu werden.
Die Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten wird totalrevidiert, da die Grundlagen für die Entschädigungen der ALK neu auf Verordnungsstufe festgehalten und nicht mehr Gegenstand der Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen sein werden.
Das revidierte AVIG und die AVIV treten am 1. Januar 2026 in Kraft, ausgenommen die Absätze 2 in den Artikeln 46 und 66a AVIV. Diese treten aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage per 1. Januar 2027 in Kraft. Die ALK-EntschV wird wegen der Einführung eines neuen Informationssystems (ASAL 2.0) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Die Gesetzesänderungen sind bereits am 14. Juni 2024 vom Parlament verabschiedet worden.
Die Anpassungen setzen die Anliegen der Motion Müller 20.3665 «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» sowie ein Anliegen aus dem Bericht zum Postulat Jositsch 20.3480 «Berufserfahrung von arbeitslosen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern in der Corona-Krise stärken» um.
Die Dokumente sind hier einsehbar (Medienmitteilung, 26.11.2025):
Arbeitslosenkassen: Höhere Effizienz und Transparenz bei den Verwaltungskosten
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die eingegangenen Stellungnahmen zum AVIG sind verfügbar unter Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2022 | Fedlex. Die Referendumsfrist ist am 3. Oktober 2024 ungenutzt verstrichen.
Der Bundesrat hat am 13. November 2024 das Vernehmlassungsverfahren für drei Verordnungen zur Umsetzung der Teilrevision des AVIG eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 3. März 2025.
Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2024 | Fedlex
Abgeschlossene Revisionen
Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 beschlossen, dass die Änderungen des AVIG und der AVIV zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Diese am 29. September 2023 vom Parlament angenommene Teilrevision des AVIG erlaubt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die KAE beziehen, die Betreuung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn deren Ausbildung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Ausbildung der Lernenden nicht unterbrochen wird, wenn ihr Lehrbetrieb Kurzarbeit beansprucht. Die angepasste AVIV regelt die Frist zur Einreichung des Bewilligungsantrags für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
Diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen erfolgten aufgrund der Annahme der Motion Bühler 16.3884 durch das Parlament im Juni 2019.
Mehr Unterstützung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Medienmitteilung des Bundesrates, 15.02.2023)
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung ist verfügbar unter Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2022 | Fedlex.