Der Bundesrat hat am 24. Januar 2024 beschlossen, dass die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Diese am 29. September 2023 vom Parlament angenommene Teilrevision des AVIG erlaubt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die KAE beziehen, die Betreuung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn deren Ausbildung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Ausbildung der Lernenden nicht unterbrochen wird, wenn ihr Lehrbetrieb Kurzarbeit beansprucht. Die angepasste AVIV regelt die Frist zur Einreichung des Bewilligungsantrags für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
Diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen erfolgen aufgrund der Annahme der Motion 16.3884 Bühler durch das Parlament im Juni 2019.
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung ist verfügbar unter Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2022.
Das Parlament hat 14. Juni 2024 die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) beschlossen. Die Teilrevision «Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen» schafft insbesondere Rechtsklarheit beim Entschädigungssystem für die Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK) und erweitert für junge Erwachsene die Teilnahme an Berufspraktika. Damit wird die Motion Müller 20.3665 «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» erfüllt. Zugleich wird das Optimierungspotenzial bei den Angeboten der Arbeitslosenversicherung (ALV) für junge Erwachsene umgesetzt, welches im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Jositsch 20.3480 identifiziert wurde.
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die eingegangenen Stellungnahmen sind verfügbar unter Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2022 (admin.ch).
Die Referendumsfrist ist am 3. Oktober 2024 ungenutzt verstrichen.
Der Bundesrat hat am 13. November 2024 das Vernehmlassungsverfahren für drei Verordnungen zur Umsetzung der Teilrevision des AVIG eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 3. März 2025.