KAE Covid-19

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 bzw. der Pandemie steht, kommen die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit zur Anwendung. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe zurückzuführen ist, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, siehe KAE Normalfall.

 
 
 
 


KAE Covid-19 - das Wichtigste zuerst ...

Voranmeldung

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Seit dem 1. Januar 2023 ist wieder eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten.
  • Die Bewilligungsdauer für Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate.

Antrag und Abrechnung

  • Für die Abrechnung von KAE kommt das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Die Abrechnung kann via den eService oder Formulare abgewickelt werden.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro zweijähriger Rahmenfrist.
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen.
  • Mehrstunden werden in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.

Anspruchsgruppen

Leistungen

  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende galt bis Ende 2022.

Siehe auch Infografik auf dieser Seite!

 


eServices und Formulare


FAQ

Allgemeine Fragen


Anspruchsberechtigung


Prozess / Abwicklung 


Leistungen / Lohnzahlungen


Weiterführende Informationen und Kontakte

Allgemeine Fragen und Antworten zum Coronavirus (Quarantäne, Masken, Impfung, Testen, Covid-Zertifikat, Massnahmen) finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG: Coronavirus

Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Voranmeldung und Anspruch auf KAE beantworten. Für spezifische Fragen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B_Prozess Web DE ab April 23
https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeitsentschaedigung/covid-19.html