Revision der EU-Verordnung 883/2004

Die Verordnung 883/2004 der Europäischen Union ist Teil des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Diese Verordnung ist unter Anhang II des FZA aufgeführt. Die Schweiz nimmt damit an der EU-weiten Koordinierung der Systeme der Sozialversicherungen, inkl. der Arbeitslosenversicherung (ALV) teil. In dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, welcher Staat für die Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn eine arbeitslose Person sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindet (wie zum Beispiel im Falle eines arbeitslosen Grenzgängers).

Am 22. April 2026 haben sich Delegationen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments über eine vorläufige Einigung zur Revision der Verordnung 883/2004 im Rahmen des sogenannten Trilog-Verfahrens geeinigt. Die 2016 von der Europäischen Kommission vorgelegte Revision soll das europäische Koordinierungsrecht modernisieren.Aktuell ist im Fall der Arbeitslosigkeit eines Grenzgängers der Wohnsitzstaat (zum Beispiel ein Nachbarland der Schweiz) für die Auszahlung von Leistungen der ALV und die Kontrolle von Arbeitsbemühungen zuständig. In diesem Kontext erstattet der Beschäftigungsstaat (zum Beispiel die Schweiz) dem Wohnsitzstaat bereits heute bis zu maximal 5 Monate erbrachter Leistungen nach dessen Ansätzen zurück.

Eine Kernänderung dieser Revisionsvorlage der Verordnung 883/2004 würde vorsehen, dass der letzte Beschäftigungsstaat – statt wie bis anhin der Wohnstaat – für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an Grenzgänger zuständig wird. Das bisher vorgesehene Rückerstattungssystem vom Staat der letzten Beschäftigung an den Wohnstaat würde mit der Revision aufgehoben werden.

Die Schweiz ist nicht direkt in die Revisionsarbeiten auf Ebene der EU einbezogen, aber verfolgt die Arbeiten im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung 883/2004 eng. Der institutionelle Prozess der Europäischen Union wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Vorlage definitiv verabschiedet wird. Eine allfällige Verordnungsanpassung findet keine direkte Anwendung in der Schweiz. Die Frage einer Rechtsübernahme durch die Schweiz wird zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein.

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