Was sind die nächsten Schritte?
Der institutionelle Prozess der Europäischen Union (EU) wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Vorlage definitiv verabschiedet wird. Der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament müssen der Vorlage noch zustimmen. Danach kann die revidierte Verordnung in Kraft treten.
Eine allfällige Verordnungsanpassung findet keine direkte Anwendung in der Schweiz. Die Frage einer Rechtsübernahme durch die Schweiz wird zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein.
Es würde an der Europäischen Union liegen, im Falle einer formellen Verabschiedung der Revision diese im Gemischten Ausschuss FZA Schweiz-EU zu traktandieren. Eine Übernahme der Revision, respektive die Aktualisierung der im Anhang des FZA aufgeführten Verordnung 883/2004, könnte erst nach Abschluss des üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, das heisst mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz, bzw. des Schweizer Gesetzgebers, erfolgen.
Wie gross ist der Handlungsspielraum des Bundesrats in dieser Angelegenheit?
Der Bundesrat kann erst dann eine Entscheidung treffen, wenn die EU diese formell genehmigt und die Schweiz im Rahmen des
Gemischten Ausschusses aufgefordert hat, sie in das FZA aufzunehmen. Das europäische Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 in das FZA erfolgt mittels eines Beschlusses des zuständigen Gemischten Ausschusses. Deshalb muss die Schweiz dieser Übernahme ausdrücklich zustimmen. Der Bundesrat kann eine Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 ablehnen. Dies würde jedoch Vergeltungsmassnahmen seitens der EU nach sich ziehen, deren Art schwer vorhersehbar ist. Die Schweiz könnte sich rechtlich nicht verteidigen, da das derzeitige Abkommen keinen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten vorsieht.
Im Rahmen des Gemischten Ausschusses hätte die Schweiz die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde (in diesem Fall dem Parlament) Fragen zur Verordnung zu stellen, weitere Abklärungen hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit vorzunehmen, den Umfang einer Übernahme zu prüfen und die Modalitäten einer allfälligen Umsetzung, wie beispielsweise eine Übergangsfrist und andere Besonderheiten, auszuhandeln. Auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie beispielsweise Luxemburg, wurden solche Übergangsfristen gewährt.
Kann die EU diesen Beschluss auch dann umsetzen, wenn der Bundesrat ihn ablehnt?
Die EU ist für die Umsetzung ihrer eigenen Rechtsakten innerhalb ihres Hoheitsgebietes zuständig. Sie kann die Schweiz nicht dazu verpflichten, die revidierte Verordnung 883/2004 anzuwenden, wenn diese Revision nicht in das FZA übernommen wurde. Die Verordnung 883/2004 (in ihrer derzeitigen Fassung, vor der Revision) bliebe zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) weiterhin gültig. Wie bereits erwähnt, könnte die EU in diesem Fall jedoch Vergeltungsmassnahmen gegen die Schweiz ergreifen.