Die EU-Verordnung 883/2004


(Stand 1. Juni)

Die Verordnung 883/2004 der Europäischen Union ist Teil des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Diese Verordnung ist unter Anhang II des FZA aufgeführt. Die Schweiz ist damit Teil der EU-weiten Koordinierung der Systeme der Sozialversicherungen, inkl. der Arbeitslosenversicherung (ALV). In dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, welcher Staat für die Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn eine arbeitslose Person sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindet (wie zum Beispiel im Falle von arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern).

Allgemeines


Wie ist die Situation arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger derzeit geregelt?

Aktuell ist im Fall der Arbeitslosigkeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern der Wohnsitzstaat für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Kontrolle von Arbeitsbemühungen zuständig. Die Dauer und die Höhe der Leistung hängen vor allem vom nationalen Recht des Wohnsitzstaates ab. In diesem Kontext erstattet der Beschäftigungsstaat dem Wohnsitzstaat bereits heute bis zu maximal 5 Monate erbrachter Leistungen nach den Ansätzen des Wohnsitzstaats zurück. In der Regel sind drei Monate zu kompensieren. Die Ausnahme von fünf Monaten Erstattung durch den letzten Beschäftigungsstaat greift, wenn arbeitslose Grenzgängerinnen oder Grenzgänger im Staat der letzten Beschäftigung in den letzten 24 Monaten mehr als 12 Monate gearbeitet haben. Erstattet werden nur effektiv erbrachte Leistungen, die sich nach dem nationalen Recht des Wohnsitzstaates bemessen. Die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitslosenversicherung gehen an den Beschäftigungsstaat. 

Unterschiede in der Dauer oder der Höhe der Leistungen können bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern auftreten, die ihre
Arbeitslosenentschädigung in verschiedenen Wohnstaaten beziehen. Solche Unterschiede ergeben sich jedoch ausschliesslich aus dem nationalen Recht und sind weder vom EU-Recht noch vom Freizügigkeitsabkommen CH-EU bedingt.

Gibt es für arbeitslose Grenzgängerinnen und Grengzgänger mit dieser Revision eine Wahl der zuständigen Arbeitsmarktbehörde?

Nein, für die Anmeldung beim Arbeitsamt und für Anspruchserhebung von Leistungen besteht keine Wahl.

Mit dieser Revision der Verordnung 883/2004 müssten sich arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu bei der Arbeitsmarktbehörde des Staats der letzten Beschäftigung anmelden.

Wenn arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger Anspruch auf ALV-Leistungen haben und Leistungsexport beantragen, müssen sie sich bei der Behörde des Ziellandes anmelden.

Was ist der Unterschied zwischen der Regelung der Verordnung 883/2004 und dem Leistungsexport?

Der Leistungsexport ermöglicht einer versicherten Person, ihren Leistungsanspruch zum Zweck der Stellensuche in einen anderen Mitgliedstaat mitzunehmen, ohne dass sie zugleich ständig gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
verfügbar sein muss. 

Konkret bedeutet es, wenn eine Person in der Schweiz arbeitslos gemeldet ist, hat sie die Möglichkeit, im Ausland Arbeit zu suchen und weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen (sog. Leistungsexport). Dies ist jedoch höchstens für eine Dauer von
drei Monaten möglich und nur in einem EU/EFTA-Staat.

An welche Vorgaben wären arbeitslose Grenzgänger bei Übernahme der Revision durch die Schweiz gebunden?

Sollte die Schweiz die Revision der EU übernehmen, wären arbeitslose GrenzgängerInnen mit letzter Beschäftigung in der Schweiz den Vorgaben der Schweiz unterstellt. Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von arbeitslosen Personen in
der Schweiz findet man zum einen unter FAQ Arbeitslosenentschädigung oder in der Weisung AVIG ALE (PDF, 3 MB, 19.01.2026).
 

Finanzielles


Wie hoch ist die Summe der Beiträge, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den vergangenen Jahren einbezahlt haben? 

In der unterstehenden Tabelle kann die Summe der Beiträge entnommen werden, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den vergangenen Jahren einbezahlt haben. Es handelt sich dabei um eine Schätzung.
 

einbezahlte Beiträge in die Systeme der ALV (Quelle: SECO)
Angaben in Mio. CHF 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
insgesamt 470.1 483.7 489.4 506.8 539.6 567.5 589.9 601.6
Frankreich 267.5 277.2 281.0 291.4 315.5 335.9 354.4 365.3
Deutschland 98.8 98.3 98.6 103.5 103.5 105.9 109.1 110.4
Italien 83.3 86.2 88.0 92.4 98.4 102.5 103.5 103.5
Österreich 12.5 12.6 12.8 12.7 12.8 13.2 13.2 13.1
übrige Staaten 8.0 9.4 9.0 6.8 9.4 10.0 9.7 9.3


Wie hoch waren die Rückerstattungen der Schweiz an die EU angrenzenden Mitgliedstaaten in den letzten Jahren?

Die folgende Tabelle fasst die Brutto-Rückerstattungen zusammen, welche die Schweiz in seit 2018 mit Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und den weiteren Staaten abgewickelt hat.
 

Rückerstattungen durch die Schweiz (Quelle: SECO)
Angaben in Mio. CHF 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
insgesamt 196.8 256.7 209.5 330.3 202.9 204.4 266.2 292.3
Frankreich 131.3 194.5 147.2 243.8 147.9 147.7 195.4 226.5
Deutschland 36.0 34.2 36.0 40.8 26.1 29.4 38.6 29.3
Italien 9.7 9.8 8.9 27.3 17.3 14.1 17.4 21.1
Österreich 4.6 7.9 7.7 8.6 5.6 5.7 6.5 6.4
übrige Staaten 15.2 10.3 9.7 9.8 6.0 7.5 8.3 9.0


Haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger bisher mehr einbezahlt, als an Rückerstattungen geleistet wurde? 

Aus den Vorjahren ergab sich jeweils ungefähr ein Wert von ca. CHF 600 Mio. der durch die Grenzgänger in die Systeme der Schweiz eingezahlt wurden und eine Summe von ca. CHF 300 Mio., der in Form von Rückerstattungen von der Schweiz an die
betroffenen Staaten geleistet werden musste. Das heisst bisher, wurde von den Grenzgängern mehr eingezahlt, als ausbezahlt.

 

Übersicht geschätzter Überschuss (Quelle: SECO)
Angaben in Mio. CHF 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
ALV-Beiträge 470.1 483.7 489.4 506.8 539.6 567.5 589.9 601.6
Rückerstattungen 196.8 256.7 209.5 330.3 202.9 204.4 266.2 292.3
Resultat 273.3 227.0 279.9 176.5 336.7 363.1 323.7 309.3


Hat die laufende Revision Auswirkungen auf die Schweiz?

Da die Verordnung 883/2004 Teil des geltenden Freizügigkeitsabkommens (Anhang II) ist, ist die Revision für die Schweiz relevant.  Die Schweiz ist nicht formell in die Revisionsarbeiten auf Ebene der Europäischen Union einbezogen, aber verfolgt die Arbeiten im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eng.Erst bei einer definitiven Verabschiedung der Revision in der EU wird die Schweiz die Konsequenzen konkret beurteilen. Da in der Schweiz viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigt sind, wäre die Revision mit Mehrkosten verbunden. Eine konkrete Schätzung dieser Mehrkosten kann erst nach der finalen Fassung der Revision der Verordnung erfolgen.

Von zusätzlichen Kosten in welcher Höhe müsste bei einer Übernahme der Revision durch die Schweiz ausgegangen werden?

Gemäss aktuellen Schätzungen des SECO müsste von zusätzlichen Kosten zwischen 600 und 900 Millionen CHF ausgegangen werden. Diese Schätzungen sind mit grosser Unsicherheit behaftet, da die Schweiz nur über wenige Erfahrungswerte mit arbeitslosen Grenzgängern verfügt.
 

Grafik 883 zusätzliche Kosten

Zusammenhang Paket CH-EU


In welchem Zusammenhang stehen die Revision der Verordnung 883/2004 und das Paket CH-EU?

Die Verordnung 883/2004 ist Teil des geltenden FZA (Anhang II), aus diesem Grund ist die Revision für die Schweiz relevant. Da die Revision allerdings nicht formell verabschiedet wurde, ist sie nicht Gegenstand des Pakets CH-EU.

Das Paket CH–EU sieht für das FZA künftig eine dynamische Übernahme des relevanten EU-Rechts vor. Diese erfolgt weiterhin nicht automatisch, sondern erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. 

Würde die Revision der Verordnung Nr. 883/2004 erst nach Inkrafttreten des Pakets verabschiedet, würde sie zunächst im Gemischten Ausschuss (GA) FZA behandelt. Die Schweiz könnte dabei die Modalitäten einer Übernahme verhandeln und etwa
längere Übergangsfristen verlangen. 

Kommt im GA keine Einigung zustande und lehnt die Schweiz die Übernahme ab, kann die EU das Schiedsgericht anrufen. Stellt dieses eine Übernahmepflicht fest und wird diese nicht erfüllt, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Diese sind auf das FZA bzw. andere Binnenmarktabkommen beschränkt und müssen verhältnismässig sein. Die Schweiz kann deren Verhältnismässigkeit überprüfen lassen.

Wann käme bei der Übernahme der revidierten Verordnung ein Schiedsgericht ins Spiel?

Ein Schiedsgericht ist unter dem aktuellen FZA nicht vorgesehen. Erst wenn das Paket Schweiz-EU in Kraft tritt, gelten die neuen institutionellen Bestimmungen, inkl. zum Streitbeilegungsverfahren vor dem Schiedsgericht. Wenn sich die EU und die Schweiz im Gemischten Ausschuss (GA) FZA nicht auf eine Lösung einigen könnten, könnte die EU an das Schiedsgericht gelangen. 

Wenn das Schiedsgericht anschliessend zum Schluss kommt, dass die Schweiz den Rechtsakt ins FZA übernehmen muss, die Schweiz dies aber weiterhin verweigert, könnte die EU gegenüber der Schweiz verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen.

Wo finde ich zusätzliche Informationen zum Paket Schweiz-EU (Bilaterale III)?

Weitere grundsätzliche Informationen zu den Inhalten des Pakets Schweiz-EU sind auf der Webseite des EDA zu finden.

 

Prozessuales


Was ist der Stand der derzeitigen laufenden Revision der Verordnung 883/2004?

Am 22. April 2026 haben sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments über eine vorläufige Einigung zur Revision der Verordnung 883/2004 im Trilog-Format geeinigt. Am 29. April 2026 hat der Coreper (Ausschuss der Ständigen Vertreter beim Rat der EU) der vorläufigen Einigung zugestimmt. Die Vorlage wird nun dem Europäischen Parlement überwiesen.

Was sind die nächsten Schritte?

Der institutionelle Prozess der Europäischen Union (EU) wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Vorlage definitiv verabschiedet wird. Der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament müssen der Vorlage noch zustimmen. Danach kann die revidierte Verordnung in Kraft treten.

Eine allfällige Verordnungsanpassung findet keine direkte Anwendung in der Schweiz. Die Frage einer Rechtsübernahme durch die Schweiz wird zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein.

Es würde an der Europäischen Union liegen, im Falle einer formellen Verabschiedung der Revision diese im Gemischten Ausschuss FZA Schweiz-EU zu traktandieren. Eine Übernahme der Revision, respektive die Aktualisierung der im Anhang des FZA aufgeführten Verordnung 883/2004, könnte erst nach Abschluss des üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, das heisst mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz, bzw. des Schweizer Gesetzgebers, erfolgen.

Wie gross ist der Handlungsspielraum des Bundesrats in dieser Angelegenheit?

Der Bundesrat kann erst dann eine Entscheidung treffen, wenn die EU diese formell genehmigt und die Schweiz im Rahmen des
Gemischten Ausschusses aufgefordert hat, sie in das FZA aufzunehmen. ​Das europäische Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. ​Die Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 in das FZA erfolgt mittels eines Beschlusses des zuständigen Gemischten Ausschusses. Deshalb muss die Schweiz dieser Übernahme ausdrücklich zustimmen. Der Bundesrat kann eine Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 ablehnen. Dies würde jedoch Vergeltungsmassnahmen seitens der EU nach sich ziehen, deren Art schwer vorhersehbar ist. Die Schweiz könnte sich rechtlich nicht verteidigen, da das derzeitige Abkommen keinen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten vorsieht.

Im Rahmen des Gemischten Ausschusses hätte die Schweiz die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde (in diesem Fall dem Parlament) Fragen zur Verordnung zu stellen, weitere Abklärungen hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit vorzunehmen, den Umfang einer Übernahme zu prüfen und die Modalitäten einer allfälligen Umsetzung, wie beispielsweise eine Übergangsfrist und andere Besonderheiten, auszuhandeln. Auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie beispielsweise Luxemburg, wurden solche Übergangsfristen gewährt.

Kann die EU diesen Beschluss auch dann umsetzen, wenn der Bundesrat ihn ablehnt?

Die EU ist für die Umsetzung ihrer eigenen Rechtsakten innerhalb ihres Hoheitsgebietes zuständig. Sie kann die Schweiz nicht dazu verpflichten, die revidierte Verordnung 883/2004 anzuwenden, wenn diese Revision nicht in das FZA übernommen wurde. Die Verordnung 883/2004 (in ihrer derzeitigen Fassung, vor der Revision) bliebe zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) weiterhin gültig. Wie bereits erwähnt, könnte die EU in diesem Fall jedoch Vergeltungsmassnahmen gegen die Schweiz ergreifen.

 

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projekte-massnahmen/revision_eu_verordnung_883_2004.html