Die EU-Verordnung 883/2004


Die Verordnung 883/2004 der Europäischen Union ist Teil des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Diese Verordnung ist unter Anhang II des FZA aufgeführt. Die Schweiz ist damit Teil der EU-weiten Koordinierung der Systeme der Sozialversicherungen, inkl. der Arbeitslosenversicherung (ALV). In dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, welcher Staat für die Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn eine arbeitslose Person sich in einer grenzüberschreitenden Situation befindet (wie zum Beispiel im Falle von arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern).

 

Wie ist die Situation arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger derzeit geregelt?

Aktuell ist im Fall der Arbeitslosigkeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern der Wohnsitzstaat für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die Kontrolle von Arbeitsbemühungen zuständig. Die Dauer und die Höhe der Leistung hängen vor allem vom nationalen Recht des Wohnsitzstaates ab. In diesem Kontext erstattet der Beschäftigungsstaat dem Wohnsitzstaat bereits heute bis zu maximal 5 Monate erbrachter Leistungen nach den Ansätzen des Wohnsitzstaats zurück. In der Regel sind drei Monate zu kompensieren. Die Ausnahme von fünf Monaten Erstattung durch den letzten Beschäftigungsstaat greift, wenn arbeitslose Grenzgängerinnen oder Grenzgänger im Staat der letzten Beschäftigung in den letzten 24 Monaten mehr als 12 Monate gearbeitet haben. Erstattet werden nur effektiv erbrachte Leistungen, die sich nach dem nationalen Recht des Wohnsitzstaates bemessen. Die Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitslosenversicherung gehen an den Beschäftigungsstaat. 

Unterschiede in der Dauer oder der Höhe der Leistungen können bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern auftreten, die ihre
Arbeitslosenentschädigung in verschiedenen Wohnstaaten beziehen. Solche Unterschiede ergeben sich jedoch ausschliesslich aus dem nationalen Recht und sind weder vom EU-Recht noch vom Freizügigkeitsabkommen CH-EU bedingt.

 

Wie hoch waren die Rückerstattungen der Schweiz an die EU angrenzenden Mitgliedstaaten in den letzten drei Jahren?

Die folgende Tabelle fasst die Brutto-Rückerstattungen zusammen, welche die Schweiz in den letzten drei Jahren mit Frankreich, Deutschland, Österreich und Italien abgewickelt hat.

Tabelle Rückerstattungen 883

 

Worum geht es bei dem derzeit laufenden Revisionsprozess der Verordnung 883/2004?

Die 2016 von der Europäischen Kommission erstmals vorgelegte Revision soll das europäische Koordinierungsrecht modernisieren. Eine Kernänderung dieser Revisionsvorlage der Verordnung 883/2004 würde vorsehen, dass der letzte Beschäftigungsstaat – statt wie bis anhin der Wohnsitzstaat – für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an Grenzgängerinnen und Grenzgänger zuständig wird. Dafür würde das bisher vorgesehene Rückerstattungssystem vom Staat der letzten Beschäftigung an den Wohnsitzstaat würde mit der Revision aufgehoben.

Am 22. April 2026 haben sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments über eine vorläufige Einigung zur Revision der Verordnung 883/2004 im Trilog-Format geeinigt. Am 29. April 2026 hat der Coreper (Ausschuss der Ständigen Vertreter beim Rat der EU) der vorläufigen Einigung zugestimmt. Die Vorlage wird nun dem Europäischen Parlement überwiesen.

 

Hat die laufende Revision Auswirkungen auf die Schweiz?

Da die Verordnung 883/2004 Teil des geltenden Freizügigkeitsabkommens (Anhang II) ist, ist die Revision für die Schweiz relevant.  

Die Schweiz ist nicht formell in die Revisionsarbeiten auf Ebene der Europäischen Union einbezogen, aber verfolgt die Arbeiten im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eng.

Erst bei einer definitiven Verabschiedung der Revision in der EU wird die Schweiz die Konsequenzen konkret beurteilen. Da in der Schweiz viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigt sind, wäre die Revision mit Mehrkosten verbunden. Eine konkrete Schätzung dieser Mehrkosten kann erst nach der finalen Fassung der Revision der Verordnung erfolgen.

 

Von zusätzlichen Kosten in welcher Höhe müsste bei einer Übernahme der Revision durch die Schweiz ausgegangen werden?

Gemäss aktuellen Schätzungen des SECO müsste von zusätzlichen Kosten zwischen 600 und 900 Millionen CHF ausgegangen werden. Diese Schätzungen sind mit grosser Unsicherheit behaftet, da die Schweiz nur über wenige Erfahrungswerte mit arbeitslosen Grenzgängern verfügt.

Grafik 883 zusätzliche Kosten

 

Was sind die nächsten Schritte?

Der institutionelle Prozess der Europäischen Union (EU) wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Vorlage definitiv verabschiedet wird. Der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament müssen der Vorlage noch zustimmen. Danach kann die revidierte Verordnung in Kraft treten.

Eine allfällige Verordnungsanpassung findet keine direkte Anwendung in der Schweiz. Die Frage einer Rechtsübernahme durch die Schweiz wird zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen sein.

Es würde an der Europäischen Union liegen, im Falle einer formellen Verabschiedung der Revision diese im Gemischten Ausschuss FZA Schweiz-EU zu traktandieren. Eine Übernahme der Revision, respektive die Aktualisierung der im Anhang des FZA aufgeführten Verordnung 883/2004, könnte erst nach Abschluss des üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, das heisst mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz, bzw. des Schweizer Gesetzgebers, erfolgen.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projekte-massnahmen/revision_eu_verordnung_883_2004.html